Arbeitsrecht

Ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung ist ungültig

Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung? Das geht nicht, urteilt das Bundesarbeitsgericht. Ist das im Arbeitsvertrag dennoch so vorgesehen, können Arbeitnehmer nachträglich aber auch kein Geld einklagen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Gekündigt? Wollen Ärzte anschließend bei der Konkurrenz anheuern, müssen sie prüfen, ob ihr Vertrag ein Wettbewerbsverbot enthält.

Gekündigt? Wollen Ärzte anschließend bei der Konkurrenz anheuern, müssen sie prüfen, ob ihr Vertrag ein Wettbewerbsverbot enthält.

© fovito / Fotolia.com

ERFURT. Wenn ein angestellter Arzt oder eine Medizinische Fachangestellte (MFA) nach Auslaufen des Arbeitsverhältnisses nicht sofort bei der Konkurrenz einsteigen soll, setzt dies die Zusicherung einer Karenzentschädigung durch den Arbeitgeber voraus. Andernfalls ist eine entsprechende Vereinbarung insgesamt nichtig, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Umgekehrt kann dann allerdings auch der Arbeitnehmer keine Rechte daraus ableiten, beispielsweise um eine Karenzentschädigung einzuklagen.

Damit wies das BAG eine Industriekauffrau aus Westfalen ab. In ihrem Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Danach durfte sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Jahre lang weder selbstständig noch als Arbeitnehmerin für ein Unternehmen arbeiten, das mit ihrem früheren Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Bei Verstößen drohte eine Vertragsstrafe, eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag allerdings nicht vor.

Die Industriekauffrau kündigte ihr Arbeitsverhältnis selbst zum Ende des Jahres 2013. Das Wettbewerbsverbot bis Ende 2015 hielt sie ein. Mit ihrer Klage verlangte sie hierfür jedoch eine Karenzentschädigung von 605 Euro monatlich – insgesamt gut 14.500 Euro.

Hinweis verhalf nicht zum Erfolg

Ohne Erfolg: "Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig", urteilte das Bundesarbeitsgericht. "Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung." Auch der Hinweis der Industriekauffrau auf eine sogenannte salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag verhalf ihr nicht zum gewünschten Erfolg.

Danach sollten einzelne unwirksame Klauseln den Arbeitsvertrag insgesamt nicht infrage stellen. An die Stelle einer ungültigen Klausel sollte zudem eine Bestimmung treten, die soweit rechtlich möglich der Vereinbarung oder dem dahinter stehenden Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

Mindestens Hälfte des letzten Lohns

Hierzu urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass auch eine solche salvatorische Klausel die Unwirksamkeit der Wettbewerbsvereinbarung nicht heilen kann – "auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers". Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, es müsse unmittelbar zum Ende des Arbeitsverhältnisses feststehen, ob ein Wettbewerbsverbot wirksam ist oder nicht.

Das sei aber hier nicht der Fall, wenn es wegen der salvatorischen Klausel noch Streit gibt, ob ein Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung überhaupt vereinbart worden war und wenn ja, wie hoch die Entschädigung dann ausgefallen wäre, argumentierten die Erfurter Richter. – Nach den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben muss eine Entschädigung mindestens die Hälfte des letzten Lohns betragen.

Bundesarbeitsgericht; Az.: 10 AZR 448/15

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