Rheinland-Pfalz

Privatpraxen dürfen auch als "Ärzte GmbH" firmieren

Bei der Versorgung von Privatpatienten widerspricht der Koblenzer Verfassungsgerichtshof seiner Vorinstanz – und macht den Weg in Rheinland-Pfalz frei für die "Ärzte-GmbH". Dies könnte weitreichende Folgen für Ärzte haben.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Ärzte in Rheinland-Pfalz dürfen sich zu einer „Ärzte GmbH“ zusammenschließen, um die Behandlung von Privatpatienten anzubieten, so der Koblenzer Verfassungsgerichtshof.

Ärzte in Rheinland-Pfalz dürfen sich zu einer „Ärzte GmbH“ zusammenschließen, um die Behandlung von Privatpatienten anzubieten, so der Koblenzer Verfassungsgerichtshof.

© Andrey Popov / fotolia.com

KOBLENZ. Für die Versorgung von Privatpatienten können Ärzte auch in Rheinland-Pfalz eine "Ärzte-GmbH" gründen. Das rheinland-pfälzische Heilberufsgesetz enthält kein absolutes Verbot einer solchen Niederlassungsform, stellte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil klar.

Ärzten ist die Niederlassung in der Rechtsform einer GmbH nur in einem Teil der Bundesländer erlaubt. Nach dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz galt dies bislang als unzulässig.

Geklagt hatten ein Dermatologe und ein Arzt, der kosmetische Chirurgie und Haartransplantationen anbietet. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Mainz beiden die Eintragung ihrer Praxis als GmbH in das Handelsregister verweigert.

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken legte den Streit dem Verfassungsgerichtshof vor. Es ging dabei von einem generellen Verbot einer Ärzte- oder "Heilkunde-GmbH" in Rheinland-Pfalz aus. Dies verstoße aber gegen das Gleichheitsgebot und die Berufsfreiheit.

Verweis auf ärztliche Berufsordnung

Der Verfassungsgerichtshof hat den Vorlagebeschluss nun jedoch als unzulässig verworfen. Das OLG habe nicht geprüft, ob das Gesetz eine verfassungskonforme Auslegung zulässt. Dies sei aber geradezu naheliegend, betonten die Koblenzer Richter unter Hinweis auf eine Ausnahmeklausel im rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz. Danach könne die Ärztekammer eine GmbH genehmigen, "wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind".

Der Verfassungsgerichtshof betonte nun, auch die ärztliche Berufsordnung in Rheinland-Pfalz lasse eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Dazu gehört, dass die "Ärztegesellschaft" von einem Arzt oder einer Ärztin geleitet wird und dass Ärztinnen und Ärzte insgesamt die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte haben, zudem auch eine ausreichende Haftpflichtversicherung.

"Berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt"

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, spricht daher nach Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs alles dafür, dass "berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind" und somit eine GmbH-Genehmigung durch die Ärztekammer möglich ist.

Im Ergebnis sei es daher naheliegend, dass das rheinland-pfälzische Heilberufsgesetz verfassungskonform ausgelegt und auch angewendet werden kann, indem die Ärztekammer Ausnahmegenehmigungen erteilt, argumentierten die Landesverfassungsrichter.

Über eine solche Ausnahme müsse die Ärztekammer zwar nach eigenem Ermessen entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof betonte allerdings, dass sich dieses Ermessen im jeweiligen Einzelfall dahingehend "verdichten" kann, dass die Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist. Denn der erhebliche Eingriff in die Berufsfreiheit sei wohl nicht zu rechtfertigen, wenn die Ärzte-GmbH die in der ärztlichen Berufsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt.

Politischer Druck wächst

Betroffen von dem Koblenzer Urteil ist zunächst nur die Versorgung von Privatpatienten. Dagegen können Vertragsärzte laut den bestehenden Zulassungsregeln bundesweit weder eine Einzelpraxis noch eine Berufsausübungsgemeinschaft als GmbH anmelden; lediglich Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind in der Rechtsform einer GmbH möglich.

Da es sich hierbei um Bundesrecht handelt, hat die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts darauf keinen unmittelbaren Einfluss. Durch die Existenz privatärztlicher GmbHs erhöht sich allerdings der Druck, früher oder später auch Vertragsärzten diese Rechtsform zu erlauben.

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Az.: VGH N 4/16 und VGH N 5/16

Ausnahmen erlaubt

- § 21 Abs. 2 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Heilberufegesetzes (HeilBG) bindet die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an eine "Niederlassung in eigener Praxis". – Aus Sicht des Pfälzischen Oberlandesgerichts wäre damit die Praxisform GmbH ausgeschlossen.

- § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG zieht dagegen der Koblenzer Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil heran: "Die Kammern können in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind."

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