BGH-Urteil
Keine Kontogebühr für Bauspardarlehen
KARLSRUHE. Bausparkassen dürfen für ihre Darlehen keine gesonderte Kontogebühr erheben. Die Verwaltung der Zahlungseingänge liegt allein im Interesse der Bausparkasse, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Danach können Bausparkunden Kontogebühren zumindest der letzten drei Kalenderjahre zurückverlangen, bis Ende 2017 also Gebühren seit Anfang 2014. Maßgeblich ist, wann die Gebühr erhoben wurde. Ob gegebenenfalls eine längere Verjährung gilt, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Eine Frist von zehn Jahren kann gelten, wenn die Rechtslage sogar für Juristen unklar war. (mwo)
Bundesgerichtshof Az.: XI ZR 308/15