Landessozialgericht
Altenpfleger im Heim ist kein Selbstständiger
DARMSTADT. Pflegefachkräfte in einem Heim arbeiten dort in aller Regel nicht als Selbstständige. Bei der Behandlungspflege ist eine Weisungsbefugnis des Arztes und damit eine Eingliederung in das Pflegeheim sogar zwingend, wie jetzt das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschied Az.: (L 1 KR 551/16).
Konkret ging es um einen anerkannten Altenpfleger, der in einem Pflegeheim im Kreis Groß-Gerau arbeitet. Zu seinen Aufgaben gehörten das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen, deren Umlagerung und Mobilisation sowie Hilfestellungen beim Essen und bei der Körperpflege. Zudem führte er Behandlungspflege aus, etwa das Wechseln von Verbänden oder das Anlegen von Kompressionsstrümpfen. Für seine Tätigkeit erhält er einen festen Stundenlohn. Bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragte er im Statusfeststellungsverfahren die Klärung, ob er – wie mit dem Heim vereinbart – als freiberufliche Pflegekraft tätig ist. Die DRV verneinte dies und stufte den Altenpfleger als abhängig beschäftigt ein. Als Konsequenz werden Sozialbeiträge fällig. Dagegen klagte der Pfleger.
Wie schon das Sozialgericht Darmstadt wies nun auch das LSG die Klage ab. Die Behandlungspflege sei eine Maßnahme der ärztlichen Behandlung. Diese könne der Arzt zwar delegieren, dies setze aber eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und insbesondere auch die Weisungsbefugnis des Pflegeheims und des dortigen Arztes voraus. Aber auch sonst sei der Altenpfleger in die Arbeitsorganisation des Heimes eingegliedert und weisungsabhängig tätig. Im Schichtdienst habe er mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie Ärzten zusammengearbeitet. Dabei habe er sich an alle Abläufe des Pflegeheims halten und seine Pflegeleistungen dokumentieren müssen. (mwo)