Europäischer Gerichtshof

BRD muss bei Umsatzsteuer nachbessern

Kooperationen umsatzsteuerbefreiter Personen und Einrichtungen sind ebenfalls von der Umsatzsteuer zu befreien.

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LUXEMBURG. Krankenkassen, Heime und andere Gemeinwohl-Einrichtungen in den Bereichen Sozialfürsorge, Pflege, Bildung, Sport und Kultur müssen zusammenarbeiten können, ohne dass auf die Einnahmen einer gemeinsamen Gesellschaft Umsatzsteuer erhoben wird. Entsprechende Vergünstigungen darf Deutschland nicht – wie bisher – auf Ärzte und Kliniken begrenzen, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Nach EU-Recht sind etliche Tätigkeiten umsatzsteuerbefreit, unter anderem verschiedene Bereiche des Gemeinwohls, aber auch die Versicherungswirtschaft, die in Deutschland stattdessen der Versicherungssteuer unterliegt. Auch die Einnahmen "selbstständiger Zusammenschlüsse" begünstigter Träger sollen umsatzsteuerfrei bleiben. Deutschland hat dies aber nur für Ärzte und Kliniken umgesetzt, etwa beim gemeinsamen Betrieb von Großgeräten.

Die EU-Kommission meinte, die Vergünstigung müsse für Kooperationen aller steuerbefreiten Personen und Einrichtungen gelten. Sie klagte daher gegen Deutschland. Soweit ging der EuGH nun nicht. Für kooperierende Versicherungen gelte die Befreiung nicht. Dennoch gaben die EuGH-Richter der Klage statt. Deutschland dürfe die Vergünstigung nicht auf Ärzte und Kliniken begrenzen. Sie habe auch für weitere "dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten" zu gelten. Nach den EU-Vorschriften sind das die Sozialfürsorge, Pflege, Bildung und Erziehung sowie bestimmte Dienstleistungen für Sport und Kultur.

Konkrete Beispiele nannten weder Kommission noch EuGH. Denkbar wäre die Steuerbefreiung etwa für eine von mehreren Pflegeheimen gemeinsam genutzte Großküche, für Anlagen oder Geräte, die mehrere Sportvereine gemeinsam nutzen, oder – in allen Sozialbereichen – für Kooperationen bei Datenverarbeitung und Verwaltung, wie sie beispielsweise schon von Kassen praktiziert wird. (mwo)

Europäischer Gerichtshof

Az.: C-616/15

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