Nichtraucherschutz

Gesundheit der Gefangenen geht vor

Auch ein Justizvollzugskrankenhaus muss Rauchverbote konsequent durchsetzen.

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KÖLN. Strafgefangene haben Anspruch auf Schutz vor Passivrauchen. Ein Justizvollzugskrankenhaus muss deshalb für die Durchsetzung des Rauchverbots sorgen, hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Entschluss entschieden.

Ein Strafgefangener hatte geklagt, weil er mehr als eine Stunde lang mit 14 anderen Gefangenen in einem Warteraum untergebracht war, von denen acht geraucht hatten. Der Mann wollte gerichtlich feststellen lassen, dass dies rechtswidrig war. Sein Antrag vor dem LG Dortmund scheiterte, das OLG Hamm gab der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung statt.

Der Argumentation der Klinik, durch das Wegnehmen von Feuerzeugen habe das Rauchen in dem Warteraum nicht verhindert werden können, folgten die OLG-Richter nicht: Der Justizvollzug müsse so gestaltet sein, dass er dem Anspruch eines nicht rauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal genüge. Es wäre Aufgabe der Vollzugsbehörde gewesen, durch geeignete Vorkehrungen wie Installation von Rauchmeldern für die systematische Durchsetzung des Rauchverbots zu sorgen, so das OLG. (iss)

Entscheidung des OLG Hamm, Az.: 1 Vollz (Ws) 274/17

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