Strafrecht

Antikorruptionsgesetz: Ärzte im Alltag noch immer unsicher

Auch ein Jahr nach Einführung der speziellen Korruptionsparagrafen für Heilberufler ist die Verunsicherung bei manchen Ärzten nach wie vor groß. Dabei sind nach Ansicht des Verfassungsrichters Peter Müller die Risiken überschaubar, wenn Ärzte das Standesrecht beachten.

Von Michael Kuderna Veröffentlicht:
Fließt Geld für Kooperationen mit Kliniken,wecken Ärzte schnell das Interesse der Staatsanwaltschaften.

Fließt Geld für Kooperationen mit Kliniken,wecken Ärzte schnell das Interesse der Staatsanwaltschaften.

© Carlson / stock.adobe.com

QUIERSCHIED. "Was zivilrechlich erlaubt und standesrechtlich in Ordnung ist, kann nicht strafbar sein" – Peter Müller, Richter am Bundesverfassungsgericht, sieht trotz noch fehlender Rechtssprechung in puncto Antikorruptionsgesetz (Paragrafen 299a und 299b Strafgesetzbuch) nur begrenzte Risiken für Ärzte.

Auf Einladung der Saarland-Heilstätten GmbH und der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland sezierte Müller kürzlich die vor gut einem Jahr in Kraft getretenen Paragrafen, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe stellen. In seinem Fachvortrag in Quierschied bezeichnete er die Regelungen als "ein strafrechtliches Kleinkind", zu denen es noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen gebe und deren Bewährung in der Praxis deshalb noch ausstehe. Zudem sei das Gesundheitswesen der einzige Bereich, für den eigene Tatbestände ins Gesetz geschrieben worden seien.

Verständnis für Sonderregelung

Dennoch äußerte Müller Verständnis für diese Sonderregelungen. Er erinnerte nicht nur an den Herzklappenskandal, sondern vor allem auch an den Prozess vor dem Bundesgerichtshof vor fünf Jahren, in dem Prämien auf Medikamentenverordnungen im Mittelpunkt standen. Da niedergelassene Ärzte weder Amtsträger noch Angestellte oder Beauftragte seien, hätten die allgemeine Korruptionstatbestände nicht gegriffen.

"Bis zur endgültigen Fassung des Gesetzes war es aber noch eine schwere Geburt", fasste Müller die politischen Auseinandersetzungen nach der grundsätzlichen Entscheidung zusammen. Zunächst seien alle Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung einbezogen worden, also auch beispielsweise Ergo- oder Physiotherapeuten, nicht aber Heilpraktiker. Allerdings habe es drei gravierende Änderungen an den ursprünglichen Vorschlägen gegeben: auf die Apotheker wurde verzichtet, das Merkmal des Außerachtlassens beruflicher Pflichten wurde gestrichen und die Möglichkeit einer Ermittlung von Amts wegen eingefügt.

Komplexe Begrifflichkeit

Sowohl im Vortrag als auch in der Diskussion wurde deutlich, dass Nicht-Juristen vor allem mit zwei Begriffen im Gesetzestext Probleme haben: Was ist ein unzulässiger "Vorteil als Gegenleistung" und was bedeutet die Bevorzugung "in unlauterer Weise"?

Müller machte klar, dass unter Vorteil jede Leistung verstanden wird, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine persönliche Lage verbessert. Während die Berufsordnung nur auf materielle Vorteile ziele, erfasse das Strafrecht grundsätzlich auch andere Formen – bis hin zu Ehrungen oder sogar Ehrenämtern. Im Gesetz werde die Bestechlichkeit aber an die Annahme, die Forderung oder das Versprechen einer Gegenleistung geknüpft. Dieser müsse "eine Unrechtsvereinbarung zugrunde liegen, um in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen". Die Annahme kleinerer Geschenke hält Müller schon deshalb für unproblematisch, weil bei einer "sozialadäquaten Zuwendung" der Begriff des Vorteils nicht anwendbar sei. Bei Ärzten liege diese nicht offiziell definierte Bagatellgrenze bei schätzungsweise 50 Euro. Anders sehe das bei der Kostenübernahme etwa für Softwarepakete oder Fortbildungen aus.

Fortbildungen im Fokus

Die meisten Fragen der Zuhörer drehten sich denn auch um die kostenfreie Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Zumindest für Assistenzärzte gab Müller weitgehend Entwarnung: Wenn der Arbeitgeber die Kosten übernehme, sei es völlig unproblematisch – es sei denn, der Kongress-Veranstalter oder ein anderer Dritter zahle indirekt ("Umgehungstatbestand") und der Nutznießer nehme Einfluss auf Verordnungen oder die Steuerung von Patientenströmen.

Darüber hinaus drohe nur Gefahr, wenn eine Unrechtsvereinbarung vorliegt. Der Verfassungsrichter illustrierte dies an folgendem Beispiel: Besucht ein Arzt einen Kongress, wird dort von den medizinischen Vorteilen eines Arzneimittels überzeugt und verordnet dieses anschließend, sei das kein Problem. Es gelte auch hier zunächst die Unschuldsvermutung. Nur wenn nahgewiesen werde, dass es schon vorher in unlauterer Weise eine Vereinbarung gegeben habe, drohe Ungemach.

Für besonders korruptionsanfällig hält Müller den Bereich ärztlicher Kooperationen. So verstießen verdeckte Zuweisungsvereinbarungen in der Regel gegen Wettbewerbsrecht. Als wichtigstes Indiz diene generell die Angemessenheit der Vergütung. "Mit der GOÄ sind Sie auf der sicheren Seite", meinte Müller zur Problematik frei gestalteter Entgelte. Eine Rolle spiele aber auch, ob der Auftraggeber und Kostenträger einer Leistung auch tatsächlich einen Nutzen habe. Diese Frage stelle sich beispielsweise, sobald ein Krankenhaus Leistungen, die es auch selbst erbringen kann, an andere vergebe.

Aufpassen müsse man auch bei Unternehmensbeteiligungen. Diese seien an sich nicht korruptionsrelevant. Würden damit aber Prämien für ein Zuweisungsverhalten verknüpft, werde die Luft dünn.

Mehr zum Thema

Probleme mit Keimen

Kritik an Bremer Klinikum wegen Reinigungsmängeln

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Weniger Rezidive

Hustenstiller lindert Agitation bei Alzheimer

Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“

KBV-Chef Dr. Andreas Gassen forderte am Mittwoch beim Gesundheitskongress des Westens unter anderem, die dringend notwendige Entbudgetierung der niedergelassenen Haus- und Fachärzte müsse von einer „intelligenten“ Gebührenordnung flankiert werden.

© WISO/Schmidt-Dominé

Gesundheitskongress des Westens

KBV-Chef Gassen fordert: Vergütungsreform muss die Patienten einbeziehen