Betriebsübergang

Im Kleinbetrieb kein Anspruch auf den alten Job

Wechselt ein Kleinbetrieb den Besitzer, haben zuvor gekündigte Mitarbeiter keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Das hat jetzt ein Gericht in NRW entschieden.

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ERFURT. Bei einem Betriebsübergang eines Kleinbetriebes – wozu auch Arztpraxen oder Apotheken zählen können – muss der neue Eigentümer grundsätzlich keine Wiedereinstellung zuvor gekündigter Beschäftigter fürchten.

Der mögliche Anspruch auf Wiedereinstellung wegen neu aufgetretener Umstände kann nur Beschäftigten zustehen, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt – also für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern. So urteilte kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Fall aus NRW verhandelt

Geklagt hatte ein vorexaminierter Apothekenangestellter aus Nordrhein-Westfalen. Der Arbeitgeber hatte dem Mann ebenso wie allen anderen Kollegen zu Ende Juni 2014 gekündigt. Gegen die Kündigung ging der Apothekenangestellte nicht vor, da er keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geltend machen konnte. Denn bei der Apotheke handelte es sich um einen Kleinbetrieb.

Doch der Apotheker führte sein Geschäft über den 30. Juni 2014 dann doch noch mit geringerer Beschäftigtenzahl weiter. Zwei Monate später verkaufte er seinen Betrieb mitsamt Warenlager an einen neuen Inhaber. Dieser verpflichtete sich, drei Beschäftigte zu übernehmen. Der übergangene Apothekenangestellte meinte, dass damit neue Umstände vorliegen, die einen Wiedereinstellungsanspruch begründen.

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Einen Wiedereinstellungsanspruch wegen neu aufgetretener Umstände könne grundsätzlich nur Beschäftigten offenstehen, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt.

Dies sei hier aber nicht der Fall, da es sich bei der fraglichen Apotheke um einen Kleinbetrieb handelt. Ob sich in Kleinbetrieben ein Wiedereinstellungsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise ergeben kann, ließen die Richter offen. (fl)

Bundesarbeitsgericht

Az.: 8 AZR 845/15

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