Dienstwagen

Die Crux mit den Privatfahrten

Steht ein Zweitwagen nicht uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung, muss der Fiskus beim Dienstwagen ansetzen.

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MÜNSTER. Ein Zweitwagen im Privatvermögen führt nicht automatisch dazu, dass für einen Dienstwagen steuerlich keine Privatnutzung anzurechnen ist. Eine Privatnutzung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Lebenspartnerin das andere Auto für ihre Fahrten zur Arbeit nutzt, urteilte vor Kurzem das Finanzgericht (FG) Münster (Az.: 7 K 3919/14).

Es wies damit einen Versicherungsvertreter ab. In den Streitjahren 2010 und 2011 fuhr er einen geleasten VW Tuareg, den er im Betriebsvermögen hielt. Ein Fahrtenbuch führt er nicht.

"Beweis des ersten Anscheins"

Wie üblich ging das Finanzamt davon aus, dass der Vertreter seinen Dienstwagen auch privat nutzt. Den privaten Anteil setzte es nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung auf 6612 Euro pro Jahr fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann der sogenannte Anscheinsbeweis einer Privatnutzung aber entkräftet werden, wenn für Privatfahrten ein gleichwertiges zweites Fahrzeug zur Verfügung steht.

Darauf berief sich der Versicherungsvertreter: Der VW sei ausschließlich geschäftlich genutzt worden. Privat stehe ihm ein Suzuki Vitara als gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung. Dieser werde auch von seiner Lebensgefährtin für ihre Fahrten zur Arbeit genutzt.

Das FG hatte offenbar Zweifel an der Gleichwertigkeit der beiden SUV, auch weil der Suzuki fast zehn Jahre älter war. Letztlich ließen die Richter dies aber offen. So oder so sei der "Beweis des ersten Anscheins" hier nicht erschüttert, "denn der Vitara stand dem Kläger gerade nicht uneingeschränkt für Privatfahrten zur Verfügung".

Genug Luft für private Fahrten

Der Vertreter habe selbst erklärt, dass seine Lebensgefährtin dieses Auto für ihre Fahrten zur Arbeit nutzt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass dies auch für ihre Privatfahrten gilt. Bei einem solchen Sachverhalt sei dem Versicherungsvertreter die private Nutzung des Suzuki oft nicht möglich.

Ohne Erfolg blieb auch der Verweis des Vertreters auf eine Begrenzung der Laufleistung im Leasingvertrag. Bei den ursprünglich vereinbarten 20.000 Kilometern pro Jahr sei genug Luft auch für private Fahrten, befand das FG. Zudem sei diese Beschränkung im Verlängerungsvertrag Ende 2010 aufgehoben worden. (mwo)

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