Geldanlage

BGH bestätigt Aufklärungspflicht der Anlageberater

Anlageberater, bekräftigte jetzt der Bundesgerichtshof, müssen ihre Provisionen gegenüber Anlegern offenlegen – wenn diese eine bestimmte Prozent-Schwelle übersteigt.

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KARLSRUHE. Anlagevermittler und -berater müssen ihre Kunden unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufklären – und zwar immer genau dann, wenn diese 15 Prozent des angelegten Kapitals überschreiten. Dabei zählt ein auf das Beteiligungskapital zu zahlender Aufschlag (Agio) mit, so der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei der Postbank eine Beteiligung an einem Schiffsfonds gezeichnet. Beraten worden war er im Auftrag der Bank von einem selbstständigen Handelsvertreter. Seine vermeintliche Beteiligung betrug 20.000 Euro.

Darauf zahlte er einen fünf-prozentigen Aufschlag (Agio). Zudem musste er später feststellen, dass von seiner Beteiligung zunächst 15 Prozent für Vertriebskosten einbehalten wurden.

Banken müssen aufklären

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Banken generell über Provisionen aufklären, die sie beispielsweise von einem Fondsbetreiber erhalten. Bei freien Beratern gehen die Karlsruher Richter davon aus, dass Kunden erwarten, Provisionen bezahlen zu müssen. Von sich her ansprechen müssen die Berater das Thema daher erst bei einer Provisionshöhe von insgesamt mehr als 15 Prozent.

Hier rügte der Kläger eine fehlende Aufklärung. Dabei habe er mit Provision und Agio 20 Prozent zusätzlich gezahlt. Hätte er dies im Vorfeld gewusst, hätte er die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet.

Der BGH bestätigte nun, dass das Agio mitzählt. Denn für die Werthaltigkeit einer Anlage sei es aus Sicht der Kunden letztlich entscheidend, welcher Teil des von ihnen gezahlten Geldes letztendlich in die Anlage fließt. Ob die Differenz entsteht, weil Geld aufgeschlagen oder von der Einzahlung abgezweigt wird, sei für die Rentabilität unerheblich.

Höhe der Einlage zählt

Wichtig: Als Bezugsgröße für die 15-Prozent-Schwelle zählt das Agio nicht mit. Hier komme es allein auf die Höhe der Einlage an, so die Bundesrichter. Dadurch wird die Schwelle früher erreicht.

Im konkreten Fall war zudem umstritten, ob der Kunde vor seiner Unterschrift unter das Anlagegeschäft den Prospekt erhalten hatte. Er bestritt das, hatte aber den Empfang des Prospekts gegengezeichnet.

Hierzu stellte der BGH klar, dass dies zunächst als Indiz für eine rechtzeitige Prospektübergabe ausreichen kann, auch wenn nicht klar ist, welche Unterschrift der Kunde zuerst geleistet hat. Einzelheiten hierzu soll nun noch das Landgericht Hannover klären. (mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: III ZR 565/16

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