Pflege

Sozialamt kann bei Pflegekosten auf Geschenke zugreifen

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STUTTGART. Auch kleinere monatliche Überweisungen können sich zu einer Schenkung summieren, auf die im Fall der Pflegebedürftigkeit das Sozialamt zurückgreifen kann. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.: L 7 SO 1320/17).

Es wies damit eine 84-jährige Frau aus Südbaden ab. Ihren beiden Töchtern hatte sie seit 1997 jeweils die Beiträge für eine Lebensversicherung bezahlt. Als sie Ende 2012 in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung kam, reichten allerdings Rente und Pflegeversicherung nicht aus, um die Kosten zu decken.

Für die fehlenden 160 Euro monatlich beantragte sie daher beim Sozialamt Hilfe zur Pflege. Doch das Sozialamt kann in solchen Fällen verlangen, dass Schenkungen der zurückliegenden zehn Jahre rückgängig gemacht werden, um das Geld für die Pflege einzusetzen.

Hier forderte das Sozialamt daher eine Rückzahlung der Versicherungsbeiträge der vergangenen zehn Jahre oder eine Freigabe der Lebensversicherungen zu ihrer Verwertung.

Zu Recht, so das LSG Stuttgart. Die monatlichen Versicherungsbeiträge fielen zwar vergleichsweise gering aus, seien insgesamt aber als Schenkungen zu sehen. Diese müsse die Mutter zurückfordern und für ihre Pflege einsetzen. Davon ausgenommen seien lediglich "Anstandsgeschenke" und "übliche Gelegenheitsgaben", etwa zu Festen. Die Versicherungen seien auch einfach zu Geld zu machen. (mwo)

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