Praxisumfang

Fallzahl versus Plausi-Zeiten

Welche Rolle spielen Plausi-Zeiten bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten? Diese Frage wird demnächst das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu beantworten haben.

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BERLIN. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg muss die Frage klären, inwiefern Plausi-Zeiten bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten (WBA) eine Rolle spielen. Anlass dafür dürfte der Fall einer Berliner Hausärztin sein, die eine WBA beschäftigt hatte. Sie gewann kürzlich in erster Instanz einen Rechtsstreit mit der KV vor dem Sozialgericht Berlin.

Das Gericht verbot der KV, das Honorar der Ärztin zu kürzen, weil sie angeblich mit der Weiterbildungsassistentin einen "übergroßen Praxisumfang" aufrechterhalten habe. Gegenargument der Richter: Ein übergroßer Praxisumfang sei erst dann anzunehmen, wenn die Fallzahlen der Weiterbilder-Praxis 250 Prozent des Fachgruppendurchschnitts erreichen. Und: Die KV müsse beweisen, dass die Anstellung des WBA kausal für die Aufrechterhaltung des übergroßen Praxisumfangs sei.

Vorrang für Plausi-Zeiten?

Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat die KV inzwischen Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Ob die zweite Instanz der Ansicht des Sozialgerichts folgen wird, bleibt abzuwarten. Rechtsanwalt Ronny Hildebrandt von der Bonner Kanzlei Busse und Miessen, der die Allgemeinärztin vertritt, kündigte in einem Gespräch mit der "Ärzte Zeitung" aber an, dass er den Blick des Landessozialgerichts im Berufungsverfahren auch auf die Plausi-Zeiten lenken will. Die Frage sei doch, so Hildebrandt, ob die strittige Honorarkürzung der KV Berlin überhaupt mit den bundesweit geltenden Plausibilitätsprüfungen in Einklang zu bringen sei und ob letztere nicht Vorrang hätten. "Mit Kürzungsmechanismen, die auf Fallzahlen beruhen, sind die Plausibilitätsprüfungen nicht vereinbar", so Hildebrandt.

Neues Kammerrecht 2018

Nicht nur seine Mandantin, auch andere Weiterbildungsärzte, die vor dem Sozialgericht gegen Honorarkürzungen mit Erfolg klagten, seien bei der Plausibilitätsprüfung gar nicht aufgefallen. "Sie alle haben ihre Zeitbudgets auch mit den Weiterbildungsassistenten eingehalten. Dann müssen sich die Ärzte aber auch darauf verlassen können, dass ihr Honorar nicht gekürzt wird", argumentiert der Medizinrechtler.

Zumindest für Ärzte in kooperativen Formen der Berufsausübung wird es in Berlin bald etwas Erleichterung geben, was die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten betrifft. Denn das neue Heilberufe- und Kammergesetz, das Anfang kommenden Jahres in Kraft treten soll, sieht vor, dass auch Verbundweiterbildungsbefugnisse erteilt werden können. "Dann verteilen sich die Fälle, Ärzte in Gemeinschaftspraxen und MVZ werden davon profitieren", so Hildebrandt. (juk)

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