Opferrente

Pech gehabt, Opfer war schon depressiv

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STUTTGART. Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, müssen allein die Folgen der Gewalttat zu einem Schädigungsgrad von mindestens 30 führen. Schon vorher bestehende Gesundheitsschäden zählen weder für das Erreichen dieser Schwelle noch für die Bemessung der Opferrente mit, wie jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg klarstellte (L 6 VG 4283/16).

Der damals 52-jährige Kläger war am Silvesterabend 2010 bei Verlassen einer Gaststätte überfallen und ausgeraubt worden. Neben mehreren körperlichen Verletzungen erlitt er auch eine posttraumatische Belastungsreaktion, die schließlich in eine depressive Phase mündete. Die Versorgungsbehörden lehnten eine Opfer-Rente ab. Die durch die Tat verursachten psychischen Störungen führten nicht zu einem hierfür notwendigen Schädigungsgrad 30. Denn an Depressionen habe der Mann bereits seit 2000 gelitten.

Dies hat das LSG Stuttgart nun bestätigt. Schon vor der Gewalttat habe "eine langjährig chronifizierte depressive Störung vorgelegen". Nach Einschätzung des Sachverständigen hätte daher auch ein anderer "kleiner Anlass" genügt, um die Situation "zum Kippen" zu bringen und eine erneute Depression auszulösen. Die bereits bestehende Vorbelastung könne aber nicht berücksichtigt werden, betonten die Sozialrichter. Der für eine Gewaltopfer-Rente erforderliche Grad der Schädigung von 30 werde daher nicht erreicht. (mwo)

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