OVG Münster

Krankhafter Harndrang rechtfertigt keinen Klo-Anspruch

Krankhafter Harndrang kann nicht das Aufstellen kostenfreier öffentlicher Toiletten begründen. So urteilte zum Jahresende ein Gericht in Münster.

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Wenn's pressiert, ist nicht immer eine öffentliche Toilette schnell und einfach erreichbar. Ein Rechtsanspruch darauf lässt sich schon gar nicht herleiten.

Wenn's pressiert, ist nicht immer eine öffentliche Toilette schnell und einfach erreichbar. Ein Rechtsanspruch darauf lässt sich schon gar nicht herleiten.

© kokototo /stockadobe.com

MÜNSTER. Bieten Kommunen keine oder nur wenige öffentlichen Klos zur Verrichtung der Notdurft an, wird damit nicht die im Grundgesetz geschützte Menschenwürde verletzt, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Die Münsteraner Richter wiesen im konkreten Fall den Prozesskostenhilfeantrag eines aus Essen stammenden Mannes ab.

Dieser wollte die Stadt Essen dazu verpflichten, im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten aufzustellen. Übergangsweise könnten auch Dixi-Klos verwendet werden. Er begründete seine Toilettenforderung mit seinem krankhaften Harndrang. Er könne sich sonst nur eingeschränkt in der Öffentlichkeit aufhalten.

Das OVG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 ab. Es gebe keine Rechtsvorschrift, mit der die Stadt zum Aufstellen öffentlicher Toiletten verpflichtet werden könne. Weder sehe die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen solch einen Anspruch vor, noch beinhalte das Grundrecht auf Menschenwürde das Aufstellen öffentlicher Toiletten.

Dem Antragsteller böten sich vielmehr andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können, so das OVG. Die kostenfreie Nutzung bereits bestehender Toiletten, könne der Essener ebenfalls nicht verlangen. Denn der Staat müsse "individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge" nicht kostenlos erbringen. (fl)

Az.: 15 E 830/17 und 15 E 831/17

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