Falscher Arzt

Klinik behält Vergütung eines Fake-Doktors

Auch wenn der vermeintliche Doktor seine Approbation vorgetäuscht hat: Das Honorar für die fachlich korrekt erbrachte Leistung darf eine Klinik behalten.

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KÖLN. Krankenhäuser müssen Krankenkassen die Vergütung für fachlich richtig erbrachte Leistungen auch dann nicht zurückerstatten, wenn sich der ausführende Mitarbeiter die ärztliche Approbation nur erschlichen hatte. Das hat das Sozialgericht Aachen (SG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Drei Krankenkassen hatten eine Klinik auf Rückerstattung von insgesamt 370.000 Euro verklagt. Sie waren für operative Eingriffe durch einen Arzt bezahlt worden, bei dem sich im Nachhinein herausgestellt hatte, dass seine Approbationsurkunde auf gefälschten Studienbescheinigungen und Zeugnissen beruhte.

Der Mann wurde wegen Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Dennoch wies das Sozialgericht die Klagen der Kassen ab. Der falsche Arzt habe regelmäßig nicht allein operiert, sondern ein "echter" Arzt habe assistiert, führten die Richter aus. Deshalb habe es sich um ärztliche Behandlungen gehandelt.

 Zudem hätten die Behandlungen im Ergebnis den Regeln der Kunst entsprochen – und die Kassen damit die den Versicherten geschuldeten Leistungen erbracht. Für mögliche Schadenersatzansprüche der Kunden sah das SG keine Grundlage. Den Kassen sei eben kein finanzieller Schaden entstanden. (iss)

Urteile des Sozialgerichts Aachen, Az.: S 13 KR 262/17, S 13 KR 466/16 und S 13 KR 114/17.

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