Berlin

Freispruch für Arzt wegen Sterbehilfe

Ein Berliner Hausarzt hatte einer Patientin beim Sterben nicht nur geholfen, sondern sie dabei auch drei Tage lang begleitet. Der Vorwurf der Anklage: Tötung auf Verlangen. Jetzt sprachen Richter ihn frei. Begründung: "Der Wille zum Sterben ist zu respektieren".

Julia FrischVon Julia Frisch Veröffentlicht:
Der 68-jährige Hausarzt Dr. Christoph T., der seiner von schrecklichen Schmerzen geplagten Patientin beim Sterben half, zeigte sich nach dem Urteil erleichtert.

Der 68-jährige Hausarzt Dr. Christoph T., der seiner von schrecklichen Schmerzen geplagten Patientin beim Sterben half, zeigte sich nach dem Urteil erleichtert.

© juk

BERLIN. "Juchhu" rief ein Zuschauer, einige zaghafte Klatscher waren zu hören, als die Vorsitzende Richterin der 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin am Donnerstag mittag das Urteil verkündete: Freispruch für Dr. Christoph T., der 29 Jahre im Süden der Stadt als Hausarzt praktizierte und jetzt im Ruhestand ist.

Gegen ihn wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, weil er im Februar 2013 dem Wunsch einer Patientin gefolgt war, sie beim Suizid zu unterstützen. Die damals 44-Jährige war zwar nicht sterbenskrank, litt aber seit vielen Jahren an einer chronischen Reizdarmerkrankung, die für sie mit starken Schmerzen verbunden war.

Die Patientin, die seit 2001 bei Christoph T. in Behandlung war, hatte das Gefühl, kein normales Leben mehr führen zu können.

Patientin wollte vom Dach springen

Es entwickelte sich eine "Leidensgeschichte", wie die Vorsitzende Richterin in ihrer Urteilsbegründung feststellte, die schließlich zu dem Wunsch der Frau führte, zu sterben. Bei zwei Hausbesuchen bat sie im Februar 2013 schließlich ihren Hausarzt Christoph T., sie beim Suizid zu unterstützen.

T. sagte zu – auch weil er nach eigenen Aussagen verhindern wollte, dass sich die Patientin, wie von ihr angedroht, sonst vor einen Zug stürzt oder von einem Dach springt.

Der heute 68-jährige Arzt verschaffte seiner Patientin über Privatrezepte größere Mengen Phenobarbital. Am 16. Februar 2013 nahm sie wohl die drei- bis vierfache Menge einer letalen Dosis ein und schrieb T. eine SMS, in der sie mitteilte, die Tabletten genommen zu haben.

Angeklagter überwachte Patientin

Vereinbarungsgemäß schaute Christoph T. in der Folgezeit immer wieder nach seiner Patientin, die bewusstlos im Bett lag. Den Wohnungsschlüssel hatte er vorher von der 44-Jährigen bekommen. Drei Tage zog sich das Sterben hin, am Morgen des 19. Februar 2013 stellte T. den Tod der Frau fest.

Nicht dass Christoph T. der Frau die Tabletten verschrieben hatte, machte ihm die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf. Das, so waren sich Staatsanwältin, Verteidigung und die Richter der 2. Strafkammer einig, war im Jahr 2013 noch straflose Beihilfe zum Suizid.

Als strafrechtlich relevant sah die Anklage allerdings an, dass Christoph T. während der Zeit, in der seine Patientin im Sterben lag, Familie und Freunde angerufen und angeblich davon abgehalten hatte, den Notarzt zu rufen. Auch war die Staatsanwältin davon überzeugt, dass der Arzt der Frau nach Eintritt der Bewusstlosigkeit das Antibrechmittel Metoclopramid (MCP) sowie Buscopan injiziert hatte.

Anklage: Versuchte Tötung auf Verlangen

Das, so hatte die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer ausgeführt, sollte sicherstellen, dass die Patientin an den Tabletten stirbt. Die Anklagevertreterin wertete die Handlungen von T. als versuchte Tötung auf Verlangen; sie beantragte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 Euro.

Der Ansicht der Staatsanwaltschaft folgte die 2. Strafkammer des Landgerichts jedoch nicht. Sowohl die Anrufe des Arztes bei den Angehörigen und Freunden als auch die (ebenfalls angenommene) Injektion von MCP und Buscopan werteten die Richter und Schöffen als "nicht todeseintrittsförderndes Tun".

Beide Arzneimittel seien nicht geeignet gewesen, den Tod der Frau zu beschleunigen. Sie seien eher als ein neutrales Handeln ähnlich wie das "Befeuchten von Lippen" zu betrachten, so die Vorsitzende Richterin. Auch ein Töten auf Verlangen durch Unterlassen von Rettungsmaßnahmen mochte die Strafkammer nicht erkennen.

Explizit nahm die Vorsitzende Richterin Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1984, das – vereinfacht gesagt – Ärzte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit beim Suizidenten zum Tätigwerden und Einleiten von Rettungsmaßnahmen verpflichtet – auch wenn der Patient vorher bekundet hat, dass er nicht gerettet werden will.

Eventuell kommt Revisionsverfahren

"Die damalige Argumentation ist überholt", betonte die Vorsitzende Richterin und verwies auf die inzwischen eingeführten gesetzlichen Regeln zur Patientenverfügung. Der Patientenwille habe heute einen hohen Rang. "Der Wille zum Sterben ist zu respektieren, auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit", so die Richterin.

T. zeigte sich nach dem Urteil erleichtert. Nach fünf Jahren ist sein Verfahren vorerst beendet. Ob die Staatsanwaltschaft Revision einlegen wird, steht noch nicht fest. Würde er aus heutiger Sicht das Gleiche wieder tun – Patienten beim Sterben helfen und begleiten? Christoph T. zögert nicht eine Sekunde mit der Antwort: "Ja", sagt er leise, aber bestimmt.

Landgericht Berlin

Az. 502 KLS 1/17

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