Nachforderungen

Fiskus darf an hohem Zinsniveau festhalten

Hohe Zinsen für Steuernachforderungen sind verfassungsgemäß, so der Bundesfinanzhof. Er wies damit eine Klage bezüglich des Verzinsungsjahres 2013 ab. Für Ärzte heißt es also, die Vorauszahlungen stets genau im Blick zu halten.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Die hohen Zinsen für Nachforderungen oder auch Erstattungen des Finanzamts waren zumindest im Jahr 2013 noch verfassungsgemäß. Weder der Gleichheitssatz noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind verletzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.

Laut Abgabenordnung müssen Steuerpflichtige Steuer-Nachforderungen mit einem halben Prozent pro Monat verzinsen, also sechs Prozent pro Jahr. Der Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Angesichts der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase halten Kritiker den Zinssatz für viel zu hoch und letztlich für verfassungswidrig.

Dem ist der III. BFH-Senat nun nicht gefolgt. Ärzte, die merken, dass ihre Vorauszahlungen zu gering waren, sollten daher rechtzeitig eine Neufestsetzung der Vorauszahlungen beantragen, um nicht in die Zinsfalle zu geraten. Eine Neufestsetzung ist noch rückwirkend bis 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres möglich. Gleiches gilt auch bei einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt. Im Erfolgsfall des Steuerzahlers muss dann umgekehrt das Finanzamt auf seine Erstattung die hohen Zinsen bezahlen.

Im Streitfall hatte der Kläger 2011 eine hohe zu versteuernde Sonderzahlung erhalten. Seine Steuererklärung für 2011 gab er Ende 2012 ab. Als im Juli 2013 noch kein Steuerbescheid ergangen war, leistete er eine freiwillige Vorauszahlung in Höhe von 366.400 Euro.

Laut Steuerbescheid forderte das Finanzamt dann Ende September 2013 rund 390.000 Euro. Hierauf setzte es Nachzahlungszinsen in Höhe von 11.430 Euro fest. Auf den Einspruch des Mannes erließ es mit Blick auf die freiwillige Vorauszahlung davon 3664 Euro für die Monate August und September 2013. Eine entsprechende Pflicht gab es nach BFH-Angaben für das Finanzamt allerdings nicht; rechtlich maßgeblich für die Nachzahlungs- oder auch Erstattungszinsen sind danach nur förmlich festgesetzte Vorauszahlungen.

7766 Euro sollte der Mann noch bezahlen, wogegen er unter Hinweis auf die seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsen klagte. Doch der BFH bewertete den Zinssatz als verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnte er daher ab. Auch eine unverhältnismäßige Höhe der Zinsen verneint der BFH. Dabei betonten die Richter, dass hier nicht nur die extrem geringen Anlagezinsen, sondern auch die Kreditzinsen in den Blick zu nehmen seien.

Bundesfinanzhof

Az.: III R 10/16

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