Urteil

Kosten für Pflegebett trägt Versicherung

Pflegebedürftige haben in bestimmten Fällen Anspruch auf ein zweites Pflegebett.

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DETMOLD. Ein pflegebedürftiger Mann zog sich bei einem Sturz eine Fraktur des Sprunggelenks zu. Dadurch war er nicht mehr in der Lage, zu seinem Bett im Obergeschoss zu gelangen.

Er verlangte deshalb während des Heilungsprozesses von seiner Pflegeversicherung die Übernahme der Kosten in Höhe von 480 Euro für ein leihweise beschafftes Pflegebett.

Das lehnte die Versicherung jedoch mit dem Hinweis auf einen Einlegerahmen ab, der ihm bereits für das Ehebett bezahlt worden sei.

Außerdem wies die Versicherung darauf hin, dass Hilfsmittel nur in einfacher Stückzahl gewährt werden könnten. Eine erneute Versorgung komme erst dann in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könnten.

Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Detmold nicht. Zwar verfügte der Mann, dem die Pflegestufe 2 zuerkannt war, bereits über einen Einlegerahmen für das Ehebett im Obergeschoss seiner Wohnung. Wegen seiner Fraktur sei er aber nicht in der Lage gewesen ins Obergeschoss zu gelangen.

Aus diesem Grund sei er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen gewesen. Die geltend gemachte Versorgung mit einem weiteren Pflegebett nach entsprechender Verordnung stelle auch keine doppelte Versorgung dar, so die Richter weiter.

Denn der Mann habe das vorhandene Bett nicht nutzen können. Insofern hätte die beklagte Pflegekasse den Rahmen für das Bett im Obergeschoss auch abholen und gegen das Pflegebett im Erdgeschoss tauschen können. (ato)

Az.: S 18 P 121/16

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