Neue Konzepte

Die Kunst der ärzlichen Delegation

Bei der Delegation bzw. Substitution sind Ärzte oft unsicher. Aus juristischer Sicht stellt – im Gegensatz zur Substitution – die Delegation jedoch kein Problem dar. Innovative Konzepte sollten hingegen rechtlich begleitet werden.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Der Delegation steht aus rechtlicher Sicht nur wenig im Wege.

Der Delegation steht aus rechtlicher Sicht nur wenig im Wege.

© Wilson Araujo / stock.adobe.com

DÜSSELDORF. Rein rechtlich steht der Delegation ärztlicher Leistungen nur wenig entgegen. Anders sieht es dagegen bei der Substitution aus. Sie ist nach Berufsrecht und Vergütungsrecht nicht zulässig. Das hat Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwalt für Medizinrecht und Gesundheitsrecht aus Lübeck, auf einem Forum des Bundesverbands Managed Care Regional Nordrhein-Westfalen klar gemacht.

"Im Berufsrecht gibt es fast keinen der Delegation entgegenstehenden Arztvorbehalt", sagte Ruppel. Zu den wenigen Ausnahmen gehörten Regelungen aus dem Transfusionsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gendiagnostikgesetz und dem Strahlenschutz-, Röntgen- und Embryonenschutzgesetz.

Die Substitution von Leistungen durch Nicht-Ärzte ist dagegen nach dem Berufsrecht verboten. Eine Ausnahme sind Modellvorhaben nach Paragraf 63 Absatz 3c SGB V.

Substitution in der Pflege möglich

Auch vergütungsrechtlich ist nach Angaben des Juristen die Delegation zumindest zum Teil zulässig. Die Substitution ist dagegen verboten – beziehungsweise die Leistungen können nicht abgerechnet werden, da es für sie keine Gebührenpositionen gibt. Das beziehe sich allerdings nur auf das Sozialgesetzbuch V, während die Substitution im Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung) möglich sei.

Verschiebungen an den Systemgrenzen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung, zum Beispiel bei der Versorgung multimorbider Patienten, könnten auch Auswirkungen auf die Substitution im Krankenversicherungsrecht haben, erwartet Ruppel.

Im Strafrecht gibt es keinerlei Aussagen zu Delegation und Substitution, stellte er klar. Das bedeute aber nicht, dass keine Strafbarkeitsrisiken bestehen, da das Strafrecht Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten aufnimmt.

So könne das Strafrecht auf den Facharztstandard zurückgreifen. Das stehe der Delegation und der Substitution nicht entgegen – wenn etwa die Medizinische Fachangestellte eine Leistung in derselben Qualität erbringt wie ein Arzt.

"Die Diskussion in der Medizin bestimmt, welche Leistungen auf welche, wie qualifizierten Fachkräfte delegierbar sind." Wer die Delegation ablehne, so der Rechtsanwalt weiter, solle sich deshalb nicht hinter angeblichen rechtlichen Vorgaben verstecken, forderte er.

Gesetze können Probleme machen

Sorgen machen Ruppel die strafrechtlichen Regelungen zu Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Sie könnten unter anderem zu Problemen bei Ärztenetzen, der Delegation außerhalb der Anstellung oder Managed Care in Netzen führen. Wenn die Versorgungsforschung innovative Ansätze für die Delegation und die Substitution hervorbringe, sollte das seiner Meinung nach juristisch begleitet werden, um Pflöcke einzurammen. "Man solle den Schwerpunktstaatsanwaltschaften nicht die Deutungshoheit überlassen."

Das Haftungsrecht im Allgemeinen und das Arzthaftungsrecht im Besonderen seien auf die Delegation und die Substitution vorbereitet, betonte Ruppel. "Das Haftungsrecht kennt keinen ausdrücklichen Arztvorbehalt, sondern fragt nach der Einhaltung von Standards und deren Überwachung, unabhängig davon, wer Leistungen am Patienten erbringt."

Arbeitsverträge seien keine zwingende Voraussetzung, damit Ärzte bei der Delegation von Leistungen ein Weisungsrecht ausüben können, erklärte er. Anderslautende Behauptungen seien ein "Mythos". Ärztenetze könnten mit qualifizierten Fachkräften wie AGNES oder EVA Verträge schließen, die festlegen, dass der Arzt weisungsbefugt ist. Rechtsanwalt Ruppel: "Dafür müssen sie nicht angestellt sein."

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