Tourismusabgaben

Geringere Kurtaxe für Kliniken

Patienten kommen nicht wegen touristischer Angebote in Kliniken, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zur Kurtaxe für Klinikpatienten.

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MANNHEIM. Kommunen dürfen Kur- und Rehakliniken nicht in gleicher Höhe zur Kurtaxe heranziehen wie Hotels und Pensionen. Denn die Kliniken profitierten deutlich weniger von touristischen Leistungen der Gemeinde, befand der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim. Kureinrichtungen würden vorrangig nach deren Leistungen und Qualität und nicht nach touristischen Angeboten ausgewählt.

Damit gab der VGH einer Klinik in Feldberg recht. Sie bietet Mutter-Kind-Kuren sowie Kinder- und Jugend-Reha zur Behandlung von Erkrankungen wie ADHS, Asthma und Adipositas an. Für 161 Patienten über anderthalb Sommermonate im Jahr 2013 sollte die Klinik gut 12.000 Euro Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag zahlen.

Beitragskalkulation moniert

Auf die Klage der Klinik rügte der VGH zunächst die Kalkulation der Beiträge. Zudem werde in den Feldberger Beitragssatzungen die Klinik unzulässig mit normalen Beherbergungsbetrieben über einen Kamm geschoren.

Maßstab müsse sein, in welchem Umfang Beherbergungsbetriebe von den Leistungen der Gemeinde im Bereich des Fremdenverkehrs profitieren. Das sei zwar auch bei Kurbetrieben der Fall, aber nicht in gleicher Höhe wie Hotels und Pensionen.

Nach dem Urteil gilt dies gerade für Kliniken mit bettlägerigen Patienten oder mit einem hohen Anteil gesetzlich Versicherter. Denn diese hätten kaum Möglichkeiten, ihre Klinik auch nach touristischen Gesichtspunkten zu wählen.

Die klagende Klinik behandele zu 97 Prozent Kassenpatienten. Letztlich komme es darauf aber gar nicht an. Denn es gehe nicht um einen Klinikvergleich, sondern darum, dass die klagende Klinik wie ein Hotel behandelt werde. Dies sei wegen der "erheblichen strukturellen Unterschiede" unzulässig.

Neue Beitragssatzung nötig

Generell werde eine Reha- und Vorsorgeklinik "nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht allein wegen ihres Standorts, sondern vor allem auch wegen der fachlichen Kompetenz des ärztlichen Personals und des therapeutischen Umfelds ausgewählt".

Zudem seien in der Kurklinik die Patienten unter der Woche von 9 bis 16 Uhr nahezu durchgehend in das Behandlungsprogramm eingebunden. Kostenpflichtige Veranstaltungen der Gemeinde könne ein Großteil der Patienten schon aus finanziellen Gründen nicht nutzen.

Als Konsequenz des Urteils muss Feldberg die Beitragssatzungen neu fassen und dabei die Kliniken im Vergleich zu Hotels und Pensionen geringer belasten. Bis dahin müssen Kliniken gar keinen Beitrag zahlen, weil die Satzungen insoweit unwirksam sind, so der VGH. (mwo)

Az.: 2 S 2534/16

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