Folteropfer

Schutz mit Einschränkung

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LUXEMBURG. Folteropfer dürfen nicht in ihre Heimat abgeschoben werden, wenn sie dort nicht angemessen medizinisch versorgt werden können und sich dadurch ihr Gesundheitszustand "erheblich und unumkehrbar verschlimmert".

Anspruch auf den mit einer Duldung verbundenen "subsidiären Schutz" besteht aber nur, wenn ihnen die medizinische Versorgung absichtlich verweigert würde, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Ein Tamile hatte in Großbritannien Schutz beantragt. Als Mitglied der "Befreiungstiger von Tamil Eelam" war er in Sri Lanka verhaftet und gefoltert worden. Er litt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, nach Überzeugung seiner britischen Ärzte bestand bei einer Rückkehr Selbstmordgefahr.

Der EuGH entschied, eine Abschiebung würde gegen die Menschenrechte verstoßen, weil sie mit der "Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre".

Eine generell unzureichende medizinische Versorgung führe aber nicht auch zu einem Anspruch auf subsidiären Schutz. Diesen gebe es nur dann, wenn das Herkunftsland eine mögliche medizinische Versorgung "absichtlich verweigern würde". Dies sollen hier die britischen Gerichte noch prüfen. (mwo)

Aktenzeichen.: C-353/16

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