Recht

Kuckuckskind? – Heimlicher DNA-Test ist rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Rechte von Kindern über die der Eltern.

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STRAßBURG. Mit einem heimlich durchgeführten Vaterschaftstest kann die Vaterschaft für ein vermeintliches Kuckuckskind nicht angefochten werden. Weigert sich das Kind, einen gerichtlich angeordneten DNA-Test bei sich durchführen zu lassen, ist dies ebenfalls noch kein Grund, die Vaterschaft anzuzweifeln, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

Vor Gericht war ein polnischer Vater gezogen, der sich 2005 von seiner Ehefrau scheiden ließ. Ab 2010 äußerte der Mann gegenüber seinem damals 13-Jährigen, vermeintlichen Sohn immer wieder den Verdacht, dass dieser ein Kuckuckskind sei. Der Sohn zeigte sich enttäuscht und brach den Kontakt ab.

Zwischenzeitlich hatte der Vater einen heimlichen Vaterschaftstest durchführen lassen. Nach seinen Angaben war er danach nicht der leibliche Vater.

Der Vater wollte seine Vaterschaft anfechten. Das zuständige polnische Gericht lehnte es jedoch ab, den privaten Vaterschaftstest als Beweismittel zuzulassen. Allerdings ordnete es einen offiziellen DNA-Test an, dem Mutter und Kind aber nicht zustimmten.

Ein Psychologe stellte fest, dass das Kind aus freiem Willen nicht den Test machen wollte. Der Sohn habe wegen der Vaterschaftsanfechtung Angst um seine Zukunft und Identität.

Recht auf Privatleben verletzt?

Der Oberste Gerichtshof in Polen entschied 2008, dass eine gerichtlich angeordnete Blutentnahme für eine DNA-Probe gegen den Willen des Betroffenen nicht erlaubt ist. Der Vater des vermeintlichen Kuckuckskindes sah damit sein in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankertes Recht auf Privatleben verletzt und zog damit vor den EGMR.

Er rügte, dass er nach polnischem Recht keine Möglichkeit habe, seine biologische Vaterschaft wirksam anzufechten. Weder könne sein Sohn zum DNA-Test gezwungen werden, noch werde die Weigerung, einen Bluttest abzulegen, als Indiz für eine nicht bestehende Vaterschaft gewertet.

Der EGMR urteilte, dass der Vater zwar ein Interesse auf Kenntnis seiner biologischen Vaterschaft habe. Doch auch das Kind habe ein Recht darauf, seine bereits seit vielen Jahren bestehende Abstammung zu behalten, zumal damit auch Unterhaltsansprüche einhergehen.

Die polnischen Gerichte haben diese Interessen angemessen und nicht willkürlich miteinander abgewogen, so die Straßburger Richter. Zu Recht sei der private Vaterschaftstest nicht als Beweismittel zugelassen worden. Es sei gar nicht belegt, wessen DNA-Proben ausgewertet wurden.

Das Kind dürfe auch nicht gerichtlich zu einem DNA-Test gezwungen werden. Dies würde sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen und sein emotionales Gleichgewicht beeinträchtigen. Der Sohn sei schließlich seit vielen Jahren von seiner legitimen Abstammung ausgegangen. Bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung drohten ihm der Verlust seiner Identität und Vermögensnachteile.

Der Vater habe auch keine anderen Indizien vorgetragen, die seine Vaterschaft in Zweifel ziehen. Er habe vor 2010 seine Vaterschaft nie gegenüber dem Kind angefochten. Dass der Sohn einen DNA-Test abgelehnt hat, sei noch kein Grund, die Vaterschaft des Beschwerdeführers anzuzweifeln, so der EGMR. Das Kind habe schließlich aus freien Stücken und nicht aufgrund des Drucks der Mutter die Gen-Analyse verweigert. (fl)

Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte, Az.: 28475/14

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