Hepatitis-C

Landkreis muss Therapie für Asylbewerber bezahlen

Geduldete Ausländer haben Anspruch auf Hepatitis-C-Therapie, so das LSG Darmstadt.

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DARMSTADT. In Deutschland lebende, befristet geduldete Ausländer dürfen bei einer Hepatitis-C-Behandlung nicht allein gelassen werden.

Erhält der Ausländer Asylbewerberleistungen, muss das Sozialamt ihm grundsätzlich die erforderliche antivirale Therapie bezahlen, entschied das hessische Landessozialgericht (Az.: L 4 AY 9/18 B ER). Voraussetzung für die Übernahme von Krankheitskosten sei, dass der Ausländer sich nicht nur kurzfristig in Deutschland aufhält und es sich nicht um die Behandlung einer Bagatellerkrankung handele.

Damit kann sich der aus Aserbaidschan stammende Antragsteller doch noch wegen seiner Hepatitits-C-Erkrankung behandeln lassen. Der Mann war Ende 2015 in Deutschland ohne Papiere eingereist und erhielt daraufhin Asylbewerberleistungen.

Als im Oktober 2016 bei ihm eine Hepatitis-C-Infektion festgestellt wurde, empfahl ein ärztliches Gutachten eine zwölfwöchige antivirale Therapie mit einer Heilungschance von 90 Prozent.

Der zuständige Landkreis Fulda lehnte die Kostenübernahme für die Behandlung ab. Das Landessozialgericht verpflichtete den Landkreis jedoch zur Kostenübernahme.

Auch geduldete Ausländer im Asylbewerberleistungsbezug hätten Anspruch auf ärztliche Behandlung von akuten Erkrankungen und der Sicherung der Gesundheit. Zum menschenwürdigen Existenzminimum gehörten auch Gesundheitsleistungen.

Zu den unerlässlichen Leistungen zählten alle erforderlichen Therapiemaßnahmen, soweit es sich nicht um Bagatellerkrankungen handele und der Ausländer sich nicht nur kurzfristig in Deutschland aufhalte.

Hier sei die zwölfwöchige antivirale Therapie der chronischen Hepatitis C zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich. Es könne auch nicht weiter abgewartet werden, da unklar sei, wann der Mann abgeschoben werden könne. (fl)

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