Bundessozialgericht
Strikte Regeln für das eigene Labor
KASSEL. Ärzte können nicht die Kostenvorteile einer Laborgemeinschaft mit den Vergütungsregelungen des Eigenlabors verbinden. Ein solches Pilotmodell in Köln hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch verworfen (Az.: B 6 KA 24/17 R).
Der Kläger ist Allgemeinarzt in Köln-Nippes. Nach eigenen Angaben bringt er jede Mittagspause sechs bis acht Blutproben zu einem elf Kilometer entfernten Labor in Köln-Rodenkirchen. Wie andere Ärzte nutze er dort eigenverantwortlich eine Laborstraße und nehme Proben und Ergebnisse dannwieder mit.
Die KV Nordrhein erkannte das Labor nicht als "ausgelagerte Praxisräume" an und bekam nun vom BSG nun recht. Das genutzte Labor weise alle Merkmale einer Laborgemeinschaft auf und müsse die Leistungen daher selbst entsprechend abrechnen. (mwo)