Konfessionelle Kliniken

Chefarzt-Urteil des EuGH weckt Widerspruch der Bischöfe

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unterliegt bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten der Kontrolle durch staatliche Gerichte. So urteilt der Europäische Gerichtshof im Fall eines katholischen Chefarztes, dem sein Arbeitgeber, eine katholisches Klinik, nach seiner Wiederheirat gekündigt hatte.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Das Kreuz mit dem Kreuz: Konfessionelle Kliniken können von ihren Mitarbeiter keine bedingungslose Glaubenstreue einfordern.

Das Kreuz mit dem Kreuz: Konfessionelle Kliniken können von ihren Mitarbeiter keine bedingungslose Glaubenstreue einfordern.

© LandFoto / Getty Images / iSt

LUXEMBURG. Die Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen seiner Wiederheirat war wahrscheinlich rechtswidrig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag entschieden. Danach spricht es deutlich für eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn ein Krankenhaus auf vergleichbaren Posten auch Nicht-Katholiken beschäftigt und bei diesen eine Wiederheirat duldet.

Gleichzeitig betonte der EuGH, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen hier der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliegt. Der Chefarzt war Leiter der Abteilung "Innere Medizin" eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf. Er war selbst Mitglied der katholischen Kirche und nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre einzuhalten.

Verstoß gegen kirchliche Grundsätze

Als der verheiratete Chefarzt sich Ende 2005 von seiner Ehefrau trennte und kurze Zeit später mit seiner neuen Partnerin zusammenzog, hatte die katholische Klinik dies noch geduldet. Als das Paar jedoch 2008 standesamtlich heiratete, folgte die Kündigung. Hintergrund ist der nach katholischem Verständnis unauflösliche Charakter der Ehe. Mit seiner Wiederheirat habe der Arzt gegen die auch in seinem Arbeitsvertrag verankerten kirchlichen Grundsätze verstoßen.

Hiergegen klagte der Chefarzt und machte einen Gleichheitsverstoß geltend. Denn das katholische Krankenhaus habe bei evangelischen oder konfessionslosen Chefärzten eine Scheidung und eine anschließende Wiederheirat hingenommen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt war dem zunächst 2011 gefolgt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Urteil jedoch 2014 aufgehoben; die katholische Kirche habe das Recht, ihre eigenen Mitglieder schärfer zu sanktionieren als Nichtmitglieder. Im zweiten Durchlauf legte das BAG 2016 dem EuGH die Frage vor, ob die Ungleichbehandlung in der Klinik gegen das EU-rechtliche Gleichheitsgebot verstößt.

Nach dem Luxemburger Urteil ist dies möglich, abschließend soll jedoch das BAG entscheiden. Der EuGH betonte, dass kirchliche Arbeitgeber die Einhaltung kirchlicher Glaubensgrundsätze nur dann verlangen dürfen, wenn dies für die konkrete Tätigkeit "wesentlich und gerechtfertigt" ist. Daran bestünden hier erhebliche Zweifel. Konkret gehe es hier um den kirchlichen Grundsatz der unauflöslichen Ehe.

Es scheine schon fraglich, ob gerade dieser Grundsatz bei der Beratung und Behandlung der Patienten eine Rolle spiele, die seine Einhaltung notwendig machen, argumentierte der EuGH. Dies werde hier durch den Umstand bestärkt, dass die Klinik vergleichbare Posten an Ärzte vergeben hat, die nicht katholisch sind und an die entsprechende Loyalitätsanforderungen auch nicht gestellt wurden.

Eine solche Ungleichbehandlung in Führungspositionen sei aber nur dann zulässig, wenn die Tätigkeiten sich so unterscheiden, dass dies eine Differenzierung rechtfertigt.

Kommt Karlsruhe wieder ins Spiel?

Nach diesen Maßgaben soll nun wieder das BAG entscheiden. Für den Fall, dass es die Kündigung für unwirksam erklärt, kündigte die Deutsche Bischofskonferenz bereits eine Prüfung an, "ob die Entscheidungen mit den Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang stehen". Die Klinik könnte erneut das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Dies käme dann in eine schwierige Lage und müsste entscheiden, ob es mit Blick auf seinen Beschluss aus 2014 auf Konfrontation mit dem EuGH geht. Bislang hat es dies immer vermieden und dabei den Vorrang des EU-Rechts anerkannt, solange dies nicht in den Kernbereich der Grundrechte eingreift.

Peter Liese, CDU-Europaabgeordnete, gesundheitspolitischer Sprecher der EVP-Fraktion und Mitglied im Zentralkomitee der Katholiken, begrüßte hingegen das Urteil. Ein anderer Umgang der Katholischen Kirche mit wiederverheirateten Geschiedenen sei "seit 20 Jahren überfällig".

Europäischer Gerichtshof

Az.: C-68/17

Lesen Sie dazu auch: EuGH-Urteil: Wiederheirat für katholischen Chefarzt kein Kündigungsgrund

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