Bundesfinanzhof

Kassenprämie mindert Steuerabzug

Ein Wahltarif mit Selbstbeteiligung in der GKV ist auch für den Fiskus von Vorteil.

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MÜNCHEN. Wie in der PKV freut sich der Fiskus auch in der GKV über Tarife mit Selbstbehalt. Denn auch hier gilt eine von der Kasse gezahlte "Prämie" als Beitragsrückerstattung, die von den steuermindernden Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen sind, wie jetzt der Bundesfinanzhof in München entschied.

Der Kläger hatte einen Wahltarif mit einer jährlichen Selbstbeteiligung bis zu 550 Euro gewählt. Wenn er keine oder nur wenige Leistungen in Anspruch genommen hatte, erhielt er zu Beginn des Folgejahres bis zu 450 Euro als "Prämie" zurück. Bei hohen Gesundheitsausgaben entfällt die Prämie, und der Versicherte zahlt bis zu 100 Euro jährlich drauf.

Das Jahr 2013 lief gesundheitlich für ihn blendend, so dass er 2014 die volle Prämie von 450 Euro erhielt. Im selben Jahr zahlte er dann Beiträge in Höhe von insgesamt fast 4000 Euro. Diese Beiträge machte er in seiner Steuererklärung in voller Höhe als steuermindernde Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht voll an. Es minderte die Sonderausgaben um die "Prämie" der Krankenkasse in Höhe von 450 Euro.

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Die "Prämie" sei komplett "mit den klassischen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung" vergleichbar, die ebenfalls zu einem geringeren Sonderausgaben-Abzug führten. "In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert."

Das Bundessozialgericht in Kassel hatte 2011 solchen Selbstbehalt-Tarifen in der GKV enge Grenzen gesetzt. Danach müssen sich solche Tarife selbst tragen und müssen Pflicht- und freiwillig Versicherte gleichbehandeln; für mitversicherte Familienangehörige sind sie unzulässig . (mwo)

Bundesfinanzhof

Az.: X R 41/17

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