Urteil
Überzeugungsarbeit ohne Druck
KARLSRUHE. Wenn Ärzte psychisch kranke Patienten von der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung überzeugen wollen, dürfen sie dabei keinen Druck ausüben. Nur dann können Gerichte später auch eine Zwangsbehandlung genehmigen, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe betonte.
Nach diesen Maßstäben scheiterte im konkreten Fall eine Frau aus Hannover, die wegen ihrer chronisch paranoiden Störung ihre ebenfalls bestehenden körperlichen Erkrankungen nicht erkennen konnte. Sie lehnte daher die Einnahme gerinnungshemmender Medikamente ab, die ein Vorhofflimmern verhindern sollten.
Das Amtsgericht Hannover ordnete die Unterbringung in der Psychiatrie an und genehmigte nach Einholung eines Gutachtens die Zwangsbehandlung. Anderenfalls bestehe eine „unmittelbare vitale Eigengefährdung“.
Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Eine Zwangsbehandlung sei zwar nur erlaubt, wenn zuvor von den Ärzten versucht wurde, den Patienten zur Zustimmung der Therapie zu bewegen. Dies müsse ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Druck erfolgen. Dem seien hier die behandelnden Ärzte nach Auffassung der Richter aber nachgekommen.
Zwar habe das Amtsgericht nur sehr knapp darauf hingewiesen, dass die Frau die notwendige Behandlung „trotz hinreichender Versuche einer freiwilligen Medikation“ ablehnt. Diese Einschätzung gründe sich aber auf Informationen der Klinik über die Gespräche zwischen Ärzten und Patientin. Dies reiche aus. (fl/mwo)
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Az.: XII ZB 87/18