Recht

Schadenersatz nur teilweise steuerpflichtig

Ein Arbeiter, der nach einer missglückten Operation eine Entschädigung erhält, muss nicht die ganze Summe versteuern.

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Der Bundesfinanzhof hat geurteilt: Der Einkommensteuer unterliegen danach nur solche Zahlungen, die steuerpflichtige Einkünfte ersetzen.

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt: Der Einkommensteuer unterliegen danach nur solche Zahlungen, die steuerpflichtige Einkünfte ersetzen.

© Marco2811 / stock.adobe.com

MÜNCHEN. Für den Fiskus ist Schadenersatz nicht gleich Schadenersatz. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt im Fall einer Entschädigung für eine missglückte Operation bekräftigt.

Der Einkommensteuer unterliegen danach nur solche Zahlungen, die steuerpflichtige Einkünfte ersetzen. Nicht steuerbar sind dagegen Schmerzensgeld, Kostenersatz und der Ersatz steuerfreier Sozialleistungen.

Der Kläger ist Arbeiter und war zuletzt arbeitslos. 2003 misslang eine Operation, und der Mann wurde im Alter von 49 Jahren dauerhaft erwerbsunfähig, bezog später allerdings Hartz-IV-Leistungen. Ob das Krankenhaus oder der Arzt für den Schaden einstehen musste, geht aus dem Steuerurteil nicht hervor.

Die Versicherung zahlte 2009 insgesamt 490.000 Euro zum Ausgleich sämtlicher Schäden. Dabei berücksichtigte sie einen als „Verdienstausfallschaden“ bezeichneten Erwerbsschaden von 235.000 Euro – 60.000 Euro für die zurückliegende Zeit von der Operation bis zur Zahlung, 175.000 Euro für die Zukunft.

Auf Nachfrage des Finanzamts erklärte der Arbeiter, die 490.000 Euro seien Schmerzensgeld. Als die Behörde von den 235.000 Euro erfuhr, unterwarf sie diesen Betrag der Einkommensteuer und forderte für 2009 zuletzt noch 31.000 Euro nach.

BFH: Voreiliger Steuerbescheid

Im Grundsatz war das Vorgehen des Finanzamts richtig, der Steuerbescheid aber dennoch voreilig, urteilte hierzu der BFH. Laut Gesetz kann danach der Fiskus bei Schadenersatzzahlungen nur insoweit einen Anteil verlangen, als „steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen“ ersetzt werden.

„Beträge mit denen Ersatz für Arzt- und Heilungskosten oder andere verletzungsbedingte Mehraufwendungen oder Schmerzensgeld geleistet werden soll, fallen von vornherein nicht unter die Vorschrift.“ Gleiches gelte für steuerfreie Sozialleistungen.

Im Streitfall könne das Finanzamt daher nicht ohne weitere Klärung den gesamten Erwerbsschaden von 235.000 Euro der Steuer unterwerfen. Dass die Versicherung diesen Betrag als „Verdienstausfallschaden“ bezeichnet hatte, spiele keine Rolle.

Maßgeblich sei vielmehr der Zweck der Leistung und wie sie berechnet wurde.Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden auch solche Sozialleistungen als „Erwerbsschaden“ gelten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt voraussetzen – heute also Arbeitslosengeld und Hartz IV.

Entscheidend im Streitfall sei, inwieweit der angebliche „Verdienstausfallschaden“ tatsächlich entgangene Erwerbseinkünfte ausgleichen sollte, und nicht entgangene steuerfreie Sozialleistungen oder einen abstrakten Bedarf. Dies soll nun das Finanzgericht Köln überprüfen. (mwo)

Az.: IX R 25/17

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