Urteil

Häftling hat Anspruch auf Hartz IV in der Klinik

Begibt sich ein Häftling wegen einer Behandlung in die Klinik, ist er vorübergehend nicht von den gesetzlichen Leistungen ausgeschlossen.

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CELLE. Strafgefangene, die ihre Haft für einen Klinikaufenthalt unterbrechen, haben Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Denn während der Haftunterbrechung ist auch der Leistungsausschluss unterbrochen, wie jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle entschied.

Es gab damit einem heute 50-jährigen Langzeithäftling aus Niedersachsen recht. Er war früher obdachlos und sitzt seit Juni 2013 im Gefängnis. 2016 wurde er herzkrank und benötigte eine Bypass-Operation im Universitätsklinikum Göttingen.

Der Eingriff und die anschließende Rehabilitation sollten drei Wochen dauern. Hierfür beantragte er Unterstützung vom Jobcenter. Er habe kein Geld und keine Kleidung, die er im Krankenhaus tragen könne.

Das Jobcenter lehnte Zahlungen ab. Strafgefangene seien gesetzlich von den Leistungen ausgeschlossen. Doch während des Krankenhausaufenthalts ist die Haft unterbrochen, betonte nun das LSG Celle. Die Zeit der Behandlung werde später an die ursprüngliche Haftdauer angehängt. Daher gelte auch der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen vorübergehend nicht.

Dass die Unterbrechung nur drei Wochen dauere, spiele keine Rolle. Eine Mindestdauer für den Hartz-IV-Bezug gebe es nicht.

Weil die Leistungen pauschaliert seien, müsse sich der Mann auch die Vollverpflegung im Krankenhaus und in der Rehaklinik nicht anrechnen lassen, urteilte das LSG Celle. (mwo)

Az.: L 11 AS 474/17

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