Verwaltungsgericht Göttingen

Arzt kündigt behinderter MFA – Amt hätte nicht zustimmen dürfen

Das Göttinger Verwaltungsgericht rügt das Landesamt für Soziales: Die Behörde hätte Zweifel an der Begründung eines Arztes für die Kündigung seiner schwerbehinderten Arzthelferin anmelden müssen.

Von Heidi Niemann Veröffentlicht:
Inwieweit macht ein Daumen eine volle MFA? Ein niedersächsischer Arzt jedenfalls kündigte seiner Mitarbeiterin nach dessen krankheitsbedingter Amputation.

Inwieweit macht ein Daumen eine volle MFA? Ein niedersächsischer Arzt jedenfalls kündigte seiner Mitarbeiterin nach dessen krankheitsbedingter Amputation.

© Köpenicker / stock.adobe.com

GÖTTINGEN. Stellt ein Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten, muss das zuständige Integrationsamt den Fall selbst prüfen und darf nicht nur einseitig der Darstellung des Arbeitgebers folgen. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Das Gericht gab damit der Klage einer Schwerbehinderten gegen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie statt.

Die Arzthelferin hatte sich dagegen gewehrt, dass das Amt der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Das Gericht warf dem Amt in der Urteilsbegründung „Ermessensdefizite“ vor. Denn es erscheine nicht ausgeschlossen, dass die Kündigung auch andere Gründe als die vom Arbeitgeber vorgetragenen hätte haben können. Das Amt sei entsprechenden Indizien jedoch nicht nachgegangen. Deshalb sei dessen Genehmigungsbescheid aufzuheben.

Zur Erläuterung: Schwerbehinderte haben einen besonderen Kündigungsschutz, eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Klägerin war als schwerbehindert eingestuft worden, nachdem ihr nach einer Tumorerkrankung der rechte Daumen amputiert werden musste.

Das Landesamt für Soziales setzte den Grad ihrer Schwerbehinderung auf 80 Prozent fest. Einen Monat nach dieser Festlegung stellte der Betreiber der Arztpraxis, in der die Klägerin seit 15 Jahren als Medizinische Fachangestellte tätig war, einen Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung.

Betriebliche Gründe?

Der Arzt begründete die Kündigung mit betriebsinternen Gründen, die nicht mit der Krankheit oder der Behinderung der MFA zu tun hätten. Die Kündigung beruhe vielmehr auf „personalbedingten Unstimmigkeiten“. Außerdem wolle er seine Arbeitszeit aus Altersgründen reduzieren, damit gehe auch eine Reduzierung seiner Praxisbelegschaft einher. Die Klägerin sei die am wenigsten qualifizierte Mitarbeiterin.

Die Arzthelferin bestritt diese betrieblichen Gründe. Der Arzt habe sich stets zufrieden über ihre Tätigkeit geäußert. Der Kündigungsgrund liege vielmehr in ihrer Hautkrebserkrankung und der Amputation ihres Daumens. Hierfür spreche der zeitliche Zusammenhang.

Außerdem habe ihr Arbeitgeber wenige Wochen nach der Kündigung eine Anzeige aufgegeben, in der „ab sofort“ nach einer Medizinischen Fachangestellten gesucht wurde. Dies zeige, dass er keinen Personalabbau anstrebe, sondern vielmehr einen Ersatz für sie suche.

Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass das Integrationsamt alle Umstände aufzuklären habe, die im Rahmen der Bewertung und Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers relevant sein könnten.

Die Prüfung dürfe sich daher nicht auf die Frage beschränken, ob der Vortrag des Arbeitgebers schlüssig ist. Eine solche umfassende Ermittlung habe die Behörde jedoch unterlassen, monierte das Gericht. Das Amt sei einseitig der Darstellung des Praxisinhabers gefolgt, ohne sich um weitere sachliche Aufklärung zu bemühen.

Hinsichtlich der Ausübung seines Ermessens sei es von entscheidender Bedeutung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Es lägen Indizien vor, die daran zweifeln ließen, dass die Kündigung betriebsbedingt und nicht „behinderungsbedingt“ sei.

Ermessen nicht ausgeschöpft

Das Gericht kritisierte darüber hinaus, dass das Landesamt die im Gefolge der Kündigung aufgegebene Stellenausschreibung des Arztes nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe es die Behörde unterlassen, die Stellenausstattung in der Praxis einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.

Tatsächlich habe der Arbeitgeber seinen Personalbestand nicht wesentlich verkleinert. Deshalb wirke auch seine Behauptung, er habe aus Gründen der erforderlichen Personalreduzierung gekündigt, wenig plausibel. Alle diese Umstände habe das Landesamt bei seiner Ermessenserwägung ausgeblendet.

Verwaltungsgericht Göttingen

Az.: 2 A 385/16

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