Trotz Attest

Studentin fällt durch Klasur

Nicht hinreichend aussagekräftige Atteste genügen nicht, um ein verpasste Prüfung zu entschuldigen. Die Klage einer Studentin der Zahnmedizin wurde abgewiesen.

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GÖTTINGEN. Wer wegen Erkrankung einer Prüfung fernbleibt, muss spätestens vor Beginn der Prüfung ein aussagefähiges ärztliches Attest vorlegen. Anderenfalls gilt diese als nicht bestanden.

Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Das Gericht wies damit die Klage einer Studentin der Zahnmedizin gegen die Universität Göttingen ab.

Die Studentin wollte die Hochschule verpflichten, nach zweimaligem Scheitern die Prüfung im Fach „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ ein weiteres Mal wiederholen zu dürfen.

Die Universität hatte dies abgelehnt, weil die Studentin sich zum dritten Termin krankgemeldet hatte. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest wurde nicht als Entschuldigung anerkannt. Laut Gericht hat die Studentin keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung.

Attest einen Tag vor Klausurtermin eingereicht

Einen Tag vor dem letzten Klausurtermin reichte die Studentin ein Attest ein, in dem stand, dass sie „aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen“ könne.

Die Universität teilte ihr mit, dass dieses nicht den Anforderungen der Studienordnung entspreche. Die Studentin solle deshalb unverzüglich ein Attest vorlegen, in dem die gesundheitliche Beeinträchtigung und die Auswirkungen auf die Prüfungsteilnahme beschrieben seien.

Nachdem die Studentin darauf nicht reagiert hatte, teilte ihr die Universität mit, dass sie die zweite Wiederholung nicht bestanden habe. Damit sei das Praktikum endgültig nicht bestanden.

Die Studentin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und legte zudem ein ergänztes Attest vor. Die Universität blieb indes bei ihrer Entscheidung. Daraufhin zog sie vor Gericht.

Nicht hinreichend entschuldigt

Das Gericht verwies jedoch darauf, dass die Studentin ihre Nichtteilnahme an der Prüfung nicht hinreichend entschuldigt habe. In dem Attest werde weder eine Diagnose genannt noch seien die Auswirkungen der Erkrankung beschrieben worden. Außerdem sei das ergänzte Attest erst mehr als drei Monate nach der Klausur und damit nicht unverzüglich eingereicht worden.

Die Studentin hatte die späte Reaktion damit begründet, dass die Hochschule die Aufforderung an ihre Universitäts-E-Mail-Adresse geschickt habe. Diesen Account nutze sie jedoch gar nicht. Sie sei dazu auch nicht verpflichtet, deshalb könne die E-Mail keine rechtliche Wirkung entfalten. Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten.

Die von der Universität bereitgestellte E-Mail-Adresse, die für alle Hochschulangehörigen gleichartig gebildet werde, diene der einfachen und schnellen Kommunikation innerhalb der Universität. Es könne nicht erwartet werden, dass die Universität private E-Mail-Adressen nutze, deren Aktualität nicht zuverlässig festzustellen sei. (pid)

>Az.: 4 A 334/17

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