AOK-HzV

Alles ist gut – und die Vergangenheit wird es

Ärzte, die an der hausarztzentrierten Versorgung der AOK in Baden-Württemberg teilgenommen haben, können mit Honorarnachschlägen rechnen. Die Neuberechnung betrifft das Jahr 2009, wie jetzt das BSG entschied.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Nach dem Gesetzgeber sollen GKV- und HzV-Versorgung in fairer Konkurrenz zueinander existieren. Wegen ungleicher Lastenverteilung können Baden-Württemberger Ärzte nun auf Nachschläge hoffen.

Nach dem Gesetzgeber sollen GKV- und HzV-Versorgung in fairer Konkurrenz zueinander existieren. Wegen ungleicher Lastenverteilung können Baden-Württemberger Ärzte nun auf Nachschläge hoffen.

© Pixelot / stock.adobe.com

KASSEL. Der aktuelle Interessenausgleich zwischen der GKV-Regelversorgung und dem AOK-HzV-Vertrag in Baden-Württemberg wird den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Das geht aus einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor. Der BSG-Vertragsarztsenat forderte aber eine Neuberechnung für die beiden Startquartale im ersten Halbjahr 2009.

Geklagt hatte der Biberacher Allgemeinarzt Dr. Frank-Dieter Braun, stellvertretender Vorsitzender des Hausärzteverbandes Baden-Württemberg und Vorsitzender der Verbandsversammlung der KV Baden-Württemberg. „Ich habe heute einmal gewonnen und einmal verloren“, schmunzelte er nach der Urteilsverkündung mit Blick auf seine Doppelrolle, aber sichtlich zufrieden.

Konkret entschied das BSG, dass die erstmals für 2010 beschlossene und faktisch seit Mitte 2009 angewandte Regelung nun auch auf die ersten beiden Quartale zu übertragen ist. „Mit dieser Regelung können alle gut leben“, betonte Braun nach der Verhandlung.

Hausärzte bekommen Nachschlag

Nach Angaben von Brauns Anwalt, dem Tübinger Medizinrechtler Joachim Steck, hatte die KV Baden-Württemberg für den Fall einer Niederlage eine Neuberechnung für alle Hausärzte zugesagt, die an der HzV teilgenommen haben. Sie können nun mit einem Nachschlag rechnen. Die Neuberechnung wird aber nicht zu Rückzahlungen der anderen Ärzte führen, weil deren Honorarbescheide bestandskräftig sind.

Die umstrittene Bereinigung ist notwendig, weil es sonst zu einer Doppelvergütung kommen würde. Der Streit geht nun im Kern darum, wer die Last dieser Bereinigung zu tragen hat: alle Vertragsärzte, oder nur die, die an der HzV teilnehmen.

Alle Last lag auf HzV-Ärzten

Die KV Baden-Württemberg hatte zu Beginn die Last voll auf den HzV-Ärzten abgeladen, berechnet nach Landeszahlen und bezogen auf alle in die HzV eingeschriebenen Patienten, auch wenn sie im Quartal gar nicht in der Praxis waren.

Bei Braun schrumpfte dadurch das Regelleistungsvolumen für die Regelversorgung um nahezu die Hälfte, obwohl sich weniger als ein Drittel seiner Patienten in die HzV eingeschrieben hatten. Praxen, bei denen sich zwei Drittel oder mehr für die HzV entschieden, bekamen für die weiter im Regelsystem versorgten Patienten „fast gar nichts mehr“, sagte er.

Medizinrechtler Steck argumentierte, der Gesetzgeber habe eine faire Konkurrenz beider Systeme gewollt. Für die nicht an der HzV teilnehmenden Ärzte habe die KV aber letztlich so getan, als würde es keine Bereinigung der MGV geben. Damit habe sie den Wettbewerb unterlaufen und gegen die HzV gesteuert.

Die KV stützte sich auf einen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. Januar 2009. Dieser sah zwar als Grundregel eine Verteilung der Bereinigungslast auf alle Ärzte vor, enthielt aber eine Öffnungsklausel. Der BSG-Vertragsarztsenat äußerte schon in der Verhandlung deutliche Zweifel, ob es danach fair und im Sinne des Gesetzgebers war, die Last komplett bei den HzV-Ärzten abzuladen. Letztlich mussten die Kasseler Richter darüber aber gar nicht entscheiden. Denn der Beschluss war wegen eines Streits nie veröffentlicht worden. Die Konsequenz im Rechtsstaat, so der Vorsitzende Richter Ulrich Wenner: „Diesen Beschluss gibt es nicht.“

Rückwirkung war zwingend

Im Ergebnis blieb danach nur der Ausweg, die ab 2010 getroffene Regelung nicht nur auf die zweite, sondern rückwirkend auch auf die erste Jahreshälfte 2009 zu übertragen. Rechnerische Grundlagen müssen – wenn nötig – geschätzt werden, so das BSG.

Im Wesentlichen ist diese Regelung bis heute beibehalten worden. Danach wird die Bereinigungslast bis 2,5 Prozent des Fallwerts auf alle Ärzte verteilt, nur den Rest trägt das HzV-System. 2015 hatte der Gesetzgeber beschlossen, dass die MGV-Bereinigung „fair und neutral“ geschehen soll. Das BSG hat dies nun nicht so verstanden, dass die Bereinigung auch ab 2010 nicht fair war, sondern vielmehr entschieden, dass dieser Kompromiss den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Bundessozialgericht

Az.: B 6 KA 66/17 R

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