Verwaltungsgericht

HIV-Infektion kein Grund für Bewerberablehnung

Die Polizei darf HIV-positive Bewerber nicht pauschal ablehnen, so ein Verwaltungsgericht. Die Deutsche Aidshilfe begrüßt das.

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HANNOVER. Die Polizeiakademie Niedersachsen darf einen Bewerber nicht wegen seiner HIV-Infektion ablehnen. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden (Az.: 13 A 2059/17). Die niedersächsische Landespolizei hatte im Oktober 2016 eine Bewerbung des Klägers als Polizeikommissar-Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt. Argumentiert wurde, er sei wegen seiner HIV-Infektion für den Polizeidienst untauglich.

Das Gericht wies die Bedenken der Polizeiakademie ab, der Bewerber können im Einsatzfall blutig verletzt werden, sodass von ihm eine Infektionsgefahr ausgehe. Zudem drohe aufgrund der Erkrankung eine frühzeitige Dienstunfähigkeit. Das Gericht wies dies ab: Ein medizinisches Gutachten belegte demnach, dass beides nicht drohe.

Die HIV-Infektion des Mannes wird nach Angaben des Gerichts seit Jahren antiviral behandelt. Dank der Therapie liegt bei ihm demnach die Viruslast konstant unter der Nachweisgrenze.

Die Deutsche Aidshilfe (DAH) begrüßte das Urteil: „Die Benachteiligung HIV-positiver Menschen in Bewerbungsverfahren ist unzulässig, denn es gibt dafür keinen vernünftigen Grund“, betonte Ulf Kristal vom Vorstand der DAH. „Nicht von Menschen mit HIV geht Gefahr aus, sondern von falschen Vorstellungen bezüglich der Übertragbarkeit und Diskriminierung. “

Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen. Die DAH fordert vom Land Niedersachsen jedoch, das Urteil zu akzeptieren. Dass ein Bewerber aufgrund seiner HIV-Infektion abgelehnt wurde, ist laut Anwalt Hösl in Deutschland so noch nicht bekannt geworden.

Die Gewerkschaft der Polizei konnte sich auf Nachfrage nicht dazu äußern, ob es solche Fälle in der Vergangenheit gegeben hatte. (dpa/mu)

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