Erbschaft

Beraterkosten können Steuer mindern

Erben dürfen für berichtigte Steuererklärungen Hilfe vom Berater einholen, entschied ein Finanzgericht.

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STUTTGART. Erben müssen für vom Verstorbenen nicht angegebene Kapitalerträge im Ausland Einkommensteuerberichtigungen vornehmen. Nehmen sie dabei Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, führen die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten zur Minderung der Erbschaftsteuer, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Die Kosten für die Räumung der Eigentumswohnung des Verstorbenen seien dagegen nicht abzugsfähig,

Nach dem Tod ihres Vaters hatte die Klägerin als Alleinerbin festgestellt, dass der Verstorbene Vermögen in der Schweiz beim Finanzamt nicht angezeigt hatte. Die Tochter suchte daraufhin Hilfe bei einem Steuerberater. Dieser nahm für die Einkommensteuererklärung für die Jahre 2002 bis 2012 Berichtigungen beim Fiskus vor. Die Steuerberaterkosten in Höhe von 9856 Euro führte die Kläger in ihrer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten auf. Auch Kosten für die Räumung der Wohnung des Verstorbenen in Höhe von 2685 Euro sollten die Erbschaftsteuer mindern. Dem kam der Fiskus aber nicht nach.

Das Finanzgericht urteilte: Die Kosten für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen seien als Nachlassverbindlichkeiten zu werten, die zu einer Minderung der Erbschaftsteuer führten. Denn die Berichtigung sei verpflichtend. Der Erbin sei es freigestellt, hierfür die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Kosten für die Wohnungsauflösung seien aber nicht abzugsfähig. Eine Verpflichtung zur Räumung der Wohnung habe es nicht gegeben – anders als etwa bei einem Mietverhältnis. Die Klägerin, Miteigentümerin der Wohnung, habe einen eigenständigen Entschluss zur Räumung gefasst, um die Wohnung besser verkaufen zu können. Gegen die Entscheidung hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. (fl)

Finanzgericht Baden-Württemberg

Az.: 7 K 2712/18

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