Bundesarbeitsgericht

Betriebsrat darf wissen, wer was verdient

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ERFURT. Klinik-Betriebsräte können Einsicht in nicht anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten verlangen. Dies ist notwendig, um die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen zu überwachen, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

Im Streitfall hatte der Betriebsrat einer westfälischen Klinik für die laufenden Geschäfte einen Betriebsausschuss gebildet. Weil der Klinikträger einen mit Verdi geschlossenen Tarifvertrag gekündigt hatte, wollte der Betriebsrat genauer prüfen, wie sich Gehälter und Zuschläge entwickelten. Dafür verlangte der Betriebsausschuss Einsicht in die Gehaltslisten.

Die Klinikleitung wollte jedoch nur Zugang zu anonymisierten Listen gewähren. Das reichte den Arbeitnehmervertretern nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht gab jetzt dem Betriebsrat recht. Dieser müsse überprüfen können, ob ein „Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit“ besteht. Dies sei nur mit namentlichen Listen möglich.

Und: Weil die Einsicht in Lohnlisten mit Klarnamen für die Arbeit der Betriebsräte notwendig sei, sei sie auch datenschutzrechtlich zulässig. (mwo)

Bundesarbeitsgericht

Az.: 1 ABR 53/17

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