Urteil

Angst vor Krebs kein Grund für Mastektomie

LSG Celle lehnt Kostenübernahme durch Krankenkasse bei depressiver Klägerin ab.

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CELLE. Allein die Angst vor Brustkrebs rechtfertigt nicht die Entfernung der Brustdrüsen auf Kosten der GKV. Angst und psychischer Leidensdruck sind „vorrangig psychotherapeutisch zu behandeln“, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle entschied.

Die heute 45-jährige Klägerin leidet ohnehin an Depressionen und Angstzuständen. Mit etwa 40 wurden in ihrer linken Brust Fibroadenome gefunden. Bei ihrer Krankenkasse beantragte die Frau die Kostenübernahme für die Entfernung ihrer Brustdrüsen mit einer Brustrekonstruktion durch Silikonimplantate.

Die Unsicherheit, ob sich nicht doch ein bösartiger Tumor gebildet haben könnte, führe zu einer erheblichen zusätzlichen psychischen Belastung. Ihre ständige und ausgeprägte Krebsangst lasse sie nicht mehr zur Ruhe kommen. Durch die Operation erhoffe sie sich eine Erlösung von diesem Leidensdruck.

Krankenkasse lehnt Eingriff ab

Die Kasse lehnte den Eingriff ab. Wie schon vor dem Sozialgericht Stade hatte die Klage der Frau nun auch vor dem LSG Celle keinen Erfolg. „Es ist nicht entscheidend, dass wegen der Krebsangst ein psychischer Leidensdruck bei der Klägerin besteht“, so das LSG.

Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe komme grundsätzlich nicht in Betracht. Dies würde allenfalls kurzfristige Besserung bringen. „Eine nachhaltige, kausale Therapie ist jedoch allein auf psychotherapeutischem Wege möglich.“

Zur Begründung verwies das LSG Celle auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts. Dies hatte 2008 die Kostenübernahme für die Vergrößerung der rechten Brust einer Jugendlichen abgelehnt, die deutlich kleiner gewachsen war als die linke.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte 2017 entschieden, dass die Beihilfe als Krankenversorgung für Beamte eventuell für die vorsorgliche Entfernung der Brustdrüsen aufkommen muss, wenn eine genetische Vorbelastung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Krebserkrankung der Beamtin führt, sodass ein Verweis auf die Früherkennung unzumutbar erscheint. (mwo)

Landessozialgericht Celle : Az.: L 16 KR 73/19

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