„Kinderwunsch-Tee“

Gericht verbietet Bezeichnung

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KÖLN. Ein Tee darf nur dann als „Kinderwunsch-Tee“ verkauft werden, wenn er sich nachweislich förderlich auf die Empfängnis auswirkt, hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) entschieden (Az.: 6 U 181/18). Es gab damit der Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen einen Hersteller statt.

Der hatte einen Tee als „Kinderwunsch-Tee“ vertrieben und beworben: „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, sodass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann.“

Wie schon das Landgericht hat nun auch das OLG diese Werbung untersagt. Sie sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stehen, zumindest lindern könne. Es handele sich daher um „gesundheitsbezogene Angaben“. Diese seien bei Lebensmitteln nur erlaubt, wenn sie sich „auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen“.

Solche habe der Hersteller aber nicht vorlegen können. Allein entsprechende Behauptungen oder wissenschaftlich nicht belegte Indikationen reichten nicht aus, betonten die Kölner Richter. (mwo)

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