Schulpflichten

Im Notfall müssen Lehrer Medikamente geben

Das Sozialgericht Dresden appelliert an Schulen, ihre Pädagogen darauf vorzubereiten, Schülern in Notsituationen ihre verschriebenen Medikamente verabreichen zu können.

Sven EichstädtVon Sven Eichstädt Veröffentlicht:
Nicht nur bei der Vermittlung von Lernstoff, auch beim Verabreichen von Medikamenten tragen Lehrer Verantwortung.

Nicht nur bei der Vermittlung von Lernstoff, auch beim Verabreichen von Medikamenten tragen Lehrer Verantwortung.

© lisegagne

DRESDEN. Lehrer und Erzieher müssen Kindern und Jugendlichen in Notsituationen lebenswichtige Medikamente verabreichen. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss entschieden. Dabei geht es um Medikamente, die auch von medizinischen Laien angewandt werden können. Die 47. Kammer des Sozialgerichts urteilte, dass Lehrer und Erzieher „hierzu schon aufgrund der allgemeinen Pflicht zur Hilfe bei Notfällen verpflichtet“ seien.

Als Beispiele für Krankheitsfälle, die infrage kommen, führen die Sozialrichter Kinder und Jugendliche an, die an Allergien oder Epilepsie leiden.

Dem Fall zugrunde lag die Klage einer Mutter aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, deren Tochter an Epilepsie erkrankt ist. Die Frau hatte sich mit einem Eilantrag an das Dresdner Gericht gewandt, weil sich die Krankenkasse weigerte, dem Mädchen während des täglichen Besuchs der Förderschule eine Krankenschwester zur Seite zu stellen.

Die Sozialrichter befragten Ärzte, die keine ständige Gefahr von lebensbedrohlichen Anfällen erkannten. Die Kinderärztin hatte dem Mädchen jedoch ein krampflösendes Mittel verordnet, das im Falle eines epileptischen Anfalls dem Mädchen in den Mund gespritzt werden sollte. Die Mutter hatte argumentiert, die Lehrer der Schule seien dazu nicht in der Lage.

Konsequenzen für Lehrer

Die Dresdner Richter lehnten den Eilantrag der Mutter ab und gaben damit der Krankenkasse recht. Allerdings ergeben sich aus dem Beschluss, der im einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist, wichtige Konsequenzen für Lehrer, Erzieher und auch die Schulverwaltung.

Zwar könnten Lehrer und Erzieher nicht dazu verpflichtet werden, kranken Schülern während des Aufenthaltes in der Schule regelmäßig Medikamente zu verabreichen. Anders verhält es sich aber bei Kindern und Jugendlichen, bei denen es „gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen kommen“ kann. Hier könne es Lehrern und Erziehern zugemutet werden, in Notsituationen Medikamente zu geben, die nicht nur von Ärzten oder Krankenschwestern verabreicht werden dürften.

Hilfepflicht in Notsituationen

Dazu zählten die Dresdner Richter auch das krampflösende Mittel für das Mädchen, das an Epilepsie leidet und dessen Mutter die Klage erhoben hatte. Sie sprachen davon, dass das Medikament aufgrund „seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen“ sei – deshalb müssten es auch Lehrer und Erzieher im Notfall anwenden können.

Die Kammer verlangt, dass „gerade Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden, sich hierauf einstellen“ müssten. Das bedeutet, dass die Schulen durch Fortbildungen und Absprachen mit Eltern und Kinderärzten dafür zu sorgen hätten, dass Lehrer und Erzieher in möglichen Notsituationen ihrer Hilfepflicht nachkommen könnten.

Sozialgericht Dresden

Az.: S 47 KR 1602/19 ER

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