Bundessozialgericht
Einzelfall-Regress mindert Basis für Richtgrößenprüfung
Regresse nach Einzelfallprüfung müssen bei gleichzeitiger Richtgrößenprüfung herausgerechnet werden. Und: Maßgeblich für zulässige Verordnungen sind das SGB V und die Arzneimittelrichtlinie.