Krankenkassen
Kassen-AG muss der Aufsicht Auskunft geben
Kassel. Betreiben mehrere Krankenkassen eine Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, dann darf sich diese AG bei einem Auskunftsverlangen der Kassenaufsicht nicht auf aktienrechtliche Schweigepflichten berufen. Das hat am Dienstag das Bundessozialgericht entschieden und damit die Revision einer solchen AG verworfen. Die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten stünden der Auskunftspflicht nicht entgegen. „Sie finden dort ihre Grenze, wo eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Hierzu gehören auch Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörden.“ (cw)
Bundessozialgericht Az.: B 1 A 1/19 R