Krankenkassen
Gericht stoppt vorsorgliche Rückstellungen
BSG untersagt der Audi-BKK, wegen befürchteter Pleite anderer Kassen, Rückstellungen zu bilden.
Veröffentlicht:Kassel. Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine Rückstellungen für ein selbst geschätztes Haftungsrisiko bilden. Rückstellungen wegen der drohenden Pleite anderer Kassen sind erst zulässig, wenn der GKV-Spitzenverband dies durch Bescheid verlangt, wie der für das Aufsichtsrecht zuständige 1. BSG-Senat in seiner jüngsten Sitzung entschied. Er wies damit eine Klage der Audi-BKK ab.
2011 hatte die Audi-BKK Sorgen, dass anderen geöffneten BKKen die Luft ausgehen und sie geschlossen werden könnten. Dafür müsste dann mit der BKK-Familie anteilig auch die Audi-BKK haften. In ihrem Kontenrahmen verbuchte die Kasse daher Rückstellungen in selbst geschätzter Höhe.
2016 waren dies immer noch 65 Millionen Euro. Das Bundesversicherungsamt beanstandete dies und forderte 2017 die Audi-BKK auf, diese Rückstellungen wieder auszubuchen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung verwies das BSG darauf, dass Kassen „ihre Ausgaben nicht durch die Ansammlung von Deckungskapital, sondern im Wesentlichen durch Umlagen nach dem allgemeinen Beitragssatz und gegebenenfalls dem Zusatzbeitrag finanzieren“.
Daher seien „Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen“ und generell auch Rückstellungen für künftige Haushaltsjahre nur auf der Grundlage einer besonders geregelten Rechtfertigung erlaubt. Das gelte etwa für die Altersvorsorge oder in Geld auszuzahlende Überstundenguthaben der Mitarbeiter.
„Der maßgebliche Kontenrahmen sieht die Buchung von Verpflichtungen aus Umlagen für Haftungsfälle für geschlossene Krankenkassen dementsprechend ausdrücklich nur vor, wenn die Umlage bereits durch Umlagebescheid des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen angefordert wurde“, betonten die Richter.
Dies trage auch dem Ziel der gesetzlichen Regelungen Rechnung, die Wahrscheinlichkeit von Haftungsfällen wegen Kassenschließungen gering zu halten. Als Folge dieses Urteils kann die Audi-BKK ihren Zusatzbeitrag von derzeit nur 0,7 Prozent möglicherweise weiter senken. (mwo)
Urteil des Bundessozialgerichts Az.: B 1 A 2/19 R