Brillenabgabe beim Augenarzt bleibt umstritten

CELLE (cben). Dürfen Ärzte mit Hilfsmittelanbietern kooperieren? Allein der Wunsch von Patienten, alle Leistungen aus einer Hand zu erhalten, erlaubt es dem Arzt jedenfalls nicht, selber Hilfsmittel abzugeben oder Kooperationen einzugehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

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Der Durchblick bei der Hilfsmittelabgabe fällt nicht nur Ärzten schwer.

Der Durchblick bei der Hilfsmittelabgabe fällt nicht nur Ärzten schwer.

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Konkret ging es beim BGH um einen Augenarzt, der seinen Patienten in Kooperation mit einem Augenoptiker ein Brillensortiment anbot (Az.: I ZR 13/07). Zugleich hat das Gericht nach einer Revision der Wettbewerbszentrale ein Urteil des Oberlandesgerichtes Celle aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. "Jetzt muss in Celle geklärt werden, ob bei den elf von uns beanstandeten Fällen die Ausnahme der einschlägigen Verbote der Zuweisung und der Abgabe von Hilfsmitteln greifen oder nicht", so Peter Brammen von der Wettbewerbszentrale in Hamburg.

Der Augenarzt hatte in elf Fällen die beim Patienten gemessenen Daten an einen Augenoptiker weiter gegeben, der dann die Brillen anfertigte. Die Patienten erhielten die fertigen Hilfen dann per Post oder konnten sie bei ihrem Augenarzt abholen. Die Wettbewerbszentrale monierte "unlautere Geschäftspraxis" und bezog sich dabei auf zwei Paragrafen der Musterberufsordnung: Paragraf 34 Absatz 5 verbietet es Ärzten, ihre Patienten ohne hinreichenden Grund an Leistungserbringer zu überweisen, und Paragraf 3 Absatz 2 verbietet die Abgabe von Gegenständen an die Patienten ohne medizinischen Grund.

Allerdings gibt es bei den Verboten Ausnahmen. Wenn hinreichende Gründe vorliegen, darf der Arzt an Leistungserbringer überweisen, und wenn es medizinisch notwendig ist, darf er auch Hilfsmittel abgeben. Ob diese Ausnahmen bei den elf angemahnten Fällen greifen, soll nun Celle entscheiden. Der Streit lag bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Hannover, das gegen den Arzt entschied. In der Berufungsinstanz hatte das OLG Celle darauf verwiesen, dass nur der Arzt über hinreichende Gründe, beziehungsweise die medizinische Notwendigkeit entscheiden könne und hatte das Hannoveraner Urteil aufgehoben. Der BGH hat den Fall abermals nach Celle zurückverwiesen.

Unterdessen hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Zusammenarbeit von Ärzten und Hilfmittelherstellern verschärft. Paragraf 128, Absatz 2 SGB V verbietet seit Anfang April dieses Jahres unter anderem, dass sich Leistungserbinger gegen Geld oder sonstige wirtschaftliche Vorteile an der Hilfsmittelversorgung beteiligen oder in diesem Zusammenhang Leistungen gewähren.

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