Richtlinie

Plan zur Medikation für ASV-Patienten

Patienten in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) haben Anspruch auf einen Medikationsplan.

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BERLIN.. Wenn ASV-Patienten gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben sie Anspruch auf einen Medikationsplan. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) festgelegt und die ASV-Richtlinie entsprechend ergänzt.

Für den Fall, dass ein ASV-Team nicht über die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans (Medikationsplan-Modul im Praxisverwaltungssystem, Barcode-Scanner, Drucker) verfügt, soll das ASV-Team nach Vorgabe des GBA den Patienten über die Notwendigkeit eines Medikationsplans aufklären.

Wenn der Patient einwillige, könne er den behandelnden Vertragsarzt über den Anspruch informieren, so die KBV weiter. Die Vergütung für die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans erfolge – solange keine ASV-spezifische Regelung im EBM vorliege – vorübergehend nach der Gebührenordnung für Ärzte.

Weiterhin habe der GBA die Videosprechstunde und das Telekonsil für die Anlage 1.1 "Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen" und die Anlage 2 "Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen" in die ASV-Richtlinie aufgenommen. Hier würden die gleichen Vorgaben wie für Vertragsärzte gelten. .

Die Videosprechstunde soll ergänzend zur Behandlung im ASV-Team direkt vor Ort als neue telemedizinische Leistung eine visuelle Verlaufskontrolle für bestimmte Fragestellungen ermöglichen, erklärt die KBV. (ato)

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