Trennung in der BAG

Übernahmepreis statt Abfindung?

Steigt ein Partner aus der BAG aus, muss er in der Regel ausgezahlt werden. Dabei zählt auch der immaterielle Praxiswert, der sich am Gewinn bemisst.

Von Oliver Frielingsdorf Veröffentlicht:
Abrechnung: Am Ende einer BAG-Partnerschaft müssen Ärzte gemeinsam geschaffene Werte schlüssig auseinanderdividieren.

Abrechnung: Am Ende einer BAG-Partnerschaft müssen Ärzte gemeinsam geschaffene Werte schlüssig auseinanderdividieren.

© ldprod / stock.adobe.com

KÖLN. Trennen sich die Wege von Partnern in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), müssen die gemeinsam geschaffenen Werte aufgeteilt werden. Das ist besonders beim immateriellen Praxiswert eine komplexe Angelegenheit. Wer sich dabei an fairen Spielregeln orientiert, vermeidet Streit und gegebenenfalls kostspielige juristische Auseinandersetzungen.

Für eine schlüssige Aufteilung des immateriellen Anteilswertes sollten Ärzte die Gewinn-Anteile der Partner ermitteln. Grund dafür ist, dass sich der immaterielle Wert einer Praxis maßgeblich an den Verdienstmöglichkeiten bemisst.

Künftige Gewinnanteile zählen

Wichtig ist, bei der Aufteilung die individuellen Normen im Gesellschaftsvertrag zu beachten. Das methodische Vorgehen bei der Bewertung zeigt das folgende Beispiel: Eine Gemeinschaftspraxis wird von zwei Partnern (A und B) betrieben. Gemäß Gesellschaftsvertrag halten beide Partner jeweils 50 Prozent am Gesellschaftsvermögen. Die Gewinne werden im Verhältnis der erzielten Honorare aufgeteilt. Da Partner A als Operateur ein lukrativeres Leistungsspektrum anbietet, als der rein konservativ tätige Partner B, werden die Gewinne der Gemeinschaftspraxis seit Jahren im Verhältnis 60 zu 40 auf die beiden Partner verteilt.

Wird der immaterielle Wert des Praxisanteils von Partner A nach Gewinnanteilen ermittelt, sind ihm 60 Prozent des immateriellen Praxiswerts zuzurechnen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass eine Anteilsbewertung stets zukunftsorientiert vorzunehmen ist. Zu Fragen ist also nicht, welchen Gewinnanteil der ausscheidende Partner bisher erhielt, sondern welche Gewinne ein Übernehmer des Praxisanteils im Rahmen der geltenden Gewinnverteilungsabrede künftig realisieren wird. Hierbei ist etwa auf bewusst reduzierte Arbeitsumfänge oder besondere Qualifikationen zu achten.

Auch der Steuerberater ist gefragt

Kommt es zum Ausscheiden eines Praxispartners, erstellt der Steuerberater der Praxis eine sogenannte Auseinandersetzungsbilanz. In dieser Aufstellung werden die buchmäßigen Vermögenswerte der Praxis zusammengestellt. Zu den aufzuteilenden Vermögenswerten zählen regelmäßig auch offene Honorarforderungen und bestehende Lieferantenverbindlichkeiten.

Haben die Praxispartner in der Vergangenheit in unterschiedlichem Maße Geld aus der Praxis entnommen, müssen auch die sogenannten Kapitalkonten ausgeglichen werden. Hat ein Partner zum Beispiel über die Jahre regelmäßig mehr Geld aus der Praxis in den Privatbereich entnommen, als ihm gemäß Gewinnverteilung zustand, so ist sein Kapitalkonto negativ und ist durch eine Einlage oder eine Rückzahlung zugunsten der übrigen Partner auszugleichen.

Gleiches gilt für den umgekehrten Fall: Hat ein Partner einen Teil der ihm aus dem Gemeinschaftspraxisbetrieb zustehenden Gewinne auf dem Praxiskonto stehen lassen, erhält er eine nachträgliche Auszahlung.

Wichtig ist, sich bereits bei Gründung einer BAG mit potenziellen späteren Streitpunkten sorgfältig auseinanderzusetzen und die gefundenen Lösungen und Vereinbarungen mit Hilfe eines erfahrenen Medizinrechtlers in einen juristisch tragfähigen Gemeinschaftspraxisvertrag übersetzen zu lassen.

Auch dies schützt aber nicht immer vor Streit. Ein potenzieller Streitpunkt entfällt, wenn der Gesellschaftsvertrag (wie von Medizinrechtlern heute teilweise angeraten) anstelle einer Abfindung für einen ausscheidenden Partner vorsieht, dass dieser Partner selber einen Nachfolger finden und mit ihm den Übernahmepreis verhandeln kann. Eine Abfindung wird nur dann fällig, wenn die verbleibenden Partner den präsentierten Nachfolge-Kandidaten einmal oder (je nach gesellschaftsvertraglicher Regelung) mehrfach ablehnen.

Ein Streit um die Höhe der Abfindung ist damit unwahrscheinlich. Dafür besteht jedoch für den ausscheidenden Partner (oftmals den Praxisgründer) je nach Praxis-Lage ein beträchtliches Risiko bezüglich seiner Altersabsicherung. Ist eine faire Lastenteilung angestrebt, teilen sich die Praxispartner das "Verwertungsrisiko", welches bei der Übergabe von Praxisanteilen an Nachfolger stets besteht.

Oliver Frielingsdorf ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnartpraxen und von vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Das haben Sie zuletzt gelesen: Praxisübergabe: Flexible Abgabe schützt vor Wertverlust

Alle Serienteile im Web unter: www.aerztezeitung.de/extras/serien

Mehr zum Thema

Ambulanter Markt

Immobilieninvestor kauft Kieler Ärztehaus

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Führen den BVKJ: Tilo Radau (l.), Hauptgeschäftsführer, und Präsident Michael Hubmann im Berliner Büro des Verbands.

© Marco Urban für die Ärzte Zeitung

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“

Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch.

© Rolf Schulten

Interview

Diakonie-Präsident Schuch: Ohne Pflege zu Hause kollabiert das System