Weg zur Arbeit: Umweg kostet Versicherungsschutz

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NEU-ISENBURG (bü). Arbeitnehmer, die vor Antritt ihrer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit einen Einkauf einlegen, sind für diesen Ausflug nicht unfallversichert. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen.

In ersterem Fall hatte eine Arbeitnehmerin vor Antritt ihrer Fahrt zur Arbeit einen Metzger auf der gegenüberliegenden Straßenseite angesteuert. Sie rutschte auf dem Rückweg zum Auto auf eisglatter Fläche aus und zog sich einen Schien- und Wadenbeinbruch zu. Kein Wegeunfall, urteilte das BSG.

Ähnlich ging es einem Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Roller einen Abstecher zum Supermarkt machte, auf dem Parkplatz wurde er von einem Auto verletzt. In beiden Fällen fehlte es an der "Betriebsbedingtheit des Einkaufsweges".

Az.: B 2 U 15/07 R, B 2 U 17/07 R

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