Ausgebrannte Praxis: In diesen Fällen gibt's den Neuwert

Werden Praxen Opfer einer Feuersbrunst, können Praxischefs unter Umständen den Neuwert von ihrer Versicherung erhalten. Doch das ist an Bedingungen geknüpft. Fallstricke lauern überall in den Versicherungsbedingungen.

Von Friederike Krieger Veröffentlicht:
Ist die Feuerwehr mit ihrer Arbeit fertig, beginnt für den Praxisinhaber die Frist zum Wiederaufbau.

Ist die Feuerwehr mit ihrer Arbeit fertig, beginnt für den Praxisinhaber die Frist zum Wiederaufbau.

© motorradcbr/fotolia.com

KÖLN. Niedergelassene Ärzte, die eine Immobilie durch einen Brand verloren haben, sollten sich genau mit ihrem Wohngebäudeversicherer absprechen, bevor sie sich um einen Wiederaufbau bemühen. Denn sonst laufen sie Gefahr, dass ihnen viel Geld entgeht.

"Wenn der Hausbesitzer zu schnell eigenmächtig handelt, droht ihm der Verlust des Anspruchs auf die Neuwertspitze", sagt der Anwalt Philipp Härle. Das ist die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert.

Wiederaufbau muss in drei Jahren angestoßen werden

In den meisten Gebäudeversicherungsverträgen ist festgeschrieben, dass der Versicherte nur dann eine Entschädigung in Höhe des Neuwerts erhält, wenn er innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenfall sicherstellt, dass das Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederaufgebaut wird. Schafft er das nicht, erhält er nur den Zeitwert.

"Das ist der Wert, den das Objekt aufgrund von Alter und Abnutzung noch hat", erklärt Härle. Vor allem bei älteren Häusern kann der Unterschied zwischen Neu- und Zeitwert erheblich sein. In einem Fall, den Härle betreut hat, lag er sogar bei 180.000 Euro.

Konfliktpotenzial zwischen Versicherern und Ärzten sieht Härle vor allem in Fällen, in denen die Immobilie gleichzeitig zu Wohn- und Arbeitszwecken genutzt wird. "Wenn der Mediziner nach einem Brand die Praxis vergrößert und den Wohnraum verkleinert oder umgekehrt, kann das zu Problemen führen", weiß Härle.

Dann kann der Versicherer mit Verweis auf die veränderte Nutzung die Zahlung der Neuwertspitze verweigern. Gleiches gilt, wenn der Arzt das neu aufgebaute Gebäude nur noch als Praxis nutzen und an einem anderen Ort wohnen möchte.

Bei der Axa, deren Gebäudepolicen auch die Deutsche Ärzteversicherung vertreibt, gibt es in diesem Fall nur den Zeitwert. Eine generelle Aussage, wie es der Versicherer mit kleineren Nutzungsänderungen hält, könne die Gesellschaft nicht treffen, so eine Sprecherin.

"Es gibt hier schon gewisse Spielräume, aber das ist eine Frage, die im Einzelfall geklärt werden muss", sagt sie.

Dreijahresfrist kann Probleme bereiten

Doch auch wenn der Arzt die Nutzungsanteile beibehält, sind Streitigkeiten mit der Assekuranz nicht ausgeschlossen. Je nach Anbieter kann es den Arzt die Neuwertspitze kosten, wenn er die Größe des Hauses variiert, also zum Beispiel aus einem ehemals dreistöckigen Haus einen Bungalow macht oder umgekehrt statt ein Einfamilienhaus ein Mehrfamilienhaus baut.

Die Axa ist in diesen Fällen noch recht kulant. Sie zahlt bei einem größeren Haus den Neuwert des alten Hauses und überweist bei einer kleineren Bleibe das, was zum Neubau benötigt wird.

Bei der Sparkassenversicherung gibt es dagegen in solchen Fällen nur den Zeitwert des abgebrannten Gebäudes. Gegen kleinere Veränderungen am Gebäude wie einen altersgerechten Umbau oder eine Anpassung an den Technologiefortschritt mit spezieller Dämmung oder Verglasung sei aber nichts einzuwenden.

"Es gibt hier schon Variationsmöglichkeiten", so eine Sprecherin.

Auch mit der Dreijahresfrist können Ärzte in Konflikt kommen. "Sie ist viel zu kurz", glaubt Härle. Nach einem Brand muss der Hausbesitzer erst die polizeilichen Ermittlungen und das Sachverständigengutachten des Versicherers abwarten. Das kann dauern.

War das Haus denkmalgeschützt, folgt meist noch ein Kampf mit den Behörden um die Gestaltungsfreiheit beim Wiederaufbau und eine entsprechende Baugenehmigung.

Hinzu kommen oft noch Probleme mit der Bank, wenn das alte Haus noch nicht komplett abbezahlt war. Auf eine Verlängerung der Frist lassen sich die Versicherer nicht immer ein.

Was der Mediziner in diesen drei Jahren alles tun muss, damit die Frist als gewahrt gilt, ist auch nicht eindeutig festgeschrieben. "Es gibt keine einheitliche Meinung, was die Sicherstellung des Wiederaufbaus eigentlich bedeutet", sagt Härle.

Bei der Sparkassenversicherung muss der Arzt einen verbindlichen Bauauftrag nachweisen, die Axa will eine Baugenehmigung.

Ärzte sollten das Gespräch mit ihrem Versicherer suchen

Im Brandfall legt Härle deshalb ein ausführliches Gespräch mit dem Versicherer ans Herz. "Sie sollten mit dem Versicherer Rücksprache halten, was Sicherstellung des Wiederaufbaus bedeutet, welche baulichen Veränderungen dabei zulässig sind und sich das Ganze schriftlich bestätigen lassen", sagt er.

Auch unabhängig von einem Brandschaden rät Härle zu einem Blick in die Versicherungsverträge. Oft kommt es vor, dass die Versicherungssumme in der Gebäudeversicherung zu niedrig angesetzt ist, weil der Arzt zum Beispiel Umbauten vorgenommen, aber seine Gesellschaft noch nicht darüber informiert hat.

Oder er hat kostspielige Maschinen angeschafft, bei denen eine gesonderte Versicherung vonnöten wäre. "Mediziner sollten prüfen, ob alles, was jetzt vorhanden ist, auch ausreichend versichert ist", sagt Härle.

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