Zweigpraxis nicht zu Lasten der Notfallversorgung

KASSEL (mwo). Eine Zweigpraxis darf die Versorgung am Hauptsitz auch für Notfälle nicht grundlegend in Frage stellen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden hat, haben die KVen aber insgesamt einen großen eigenen Spielraum, wenn sie über Anträge für eine Zweigpraxis entscheiden.

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BSG in Kassel: Ärzte dürfen keine weit entfernte Zweigpraxis eröffnen.

BSG in Kassel: Ärzte dürfen keine weit entfernte Zweigpraxis eröffnen.

© Rüdiger Wölk / imago

Ein Kinderkardiologe aus Fulda hatte eine Zweitpraxis im 128 Kilometer entfernten Bad Nauheim beantragt, um dort in der Praxis eines Kinderarztes Sprechstunden am Freitagnachmittag anzubieten.

Die KV Hessen räumte letztlich eine Verbesserung für Bad Nauheim ein, dennoch könnten die Patienten dort im Umfeld von 30 Kilometern auf mehrere Kinderkardiologen in Frankfurt und Gießen ausweichen. Dagegen sei der Kläger der einzige Kinderkardiologe in Fulda, die Versorgung dort sei gefährdet.

Das BSG bestätigte diese Entscheidung. Sie sei von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Dabei habe die KV zulässig darauf abgestellt, dass der Kinderkardiologe auch schon zu Zeiten, in denen in Fulda noch kein ärztlicher Notdienst besteht, bereits in seiner weit entfernten Zweigpraxis tätig wäre.

Mit einem weiteren Urteil entschied das BSG, dass die in den meisten Berufsordnungen vorgesehene Beschränkung auf zwei Zweigpraxen je Arzt nicht auf ein MVZ übertragbar ist.

Az.: B 6 KA 7/10 R (Kinderkardiologe) B 6 KA 12/10 R (MVZ)

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