Kommentar
Mehr Spielraum für die TGP?
Noch ist es nur die erste Instanz. Doch das Urteil des Landgerichts Mosbach, nach dem auch Radiologen - und damit konsequenter Weise möglicherweise auch Laborarztpraxen - Teilgemeinschaftspraxen (TGP) mit ihren Zuweisern eingehen können, lässt aufhorchen. Nach Ansicht der Richter schränken entsprechende Formulierungen in den Berufsordnungen die Berufsfreiheit ein.
Die Motive der einschlägigen Formulierungen in vielen Berufsordnungen sind sicher aller Ehren wert. Der Ausschluss der technischen Fachgruppen, die fast ausschließlich auf Veranlassung von Kollegen tätig werden, aus den meist privatärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaften, soll eine Umgehung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt über neue Kooperationsformen unmöglich machen.
In der Vergangenheit haben Ärzte immer wieder gegen dieses Verbot verstoßen - sei es in Kooperationen mit Kliniken oder auch mit Labors.
Selbst wenn das Urteil auf dem Weg durch die Instanzen Rechtskraft erlangt, wird das damit noch kein Freibrief für allzu kreative Kooperationen sein. Aber TGP, die sauber arbeiten und die Vergütung nach Leistung betreiben und nicht nach Zuweisung, werden dann weiterarbeiten können - und im Vergleich zu MVZ nicht mehr im Nachteil sein.
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