BSG: Ärztliche MVZ-Leitung nur als Vertragsarzt

Wer ärztlicher Leiter in einem MVZ werden will, muss zuvor Vertragsarzt gewesen sein. So will es das seit vier Tagen geltende Versorgungsgesetz. Das Bundessozialgericht hat diese Regelung jetzt bestätigt.

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Obersteuerdirektor: Für die ärztliche Leitung im MVZ muss man Vertragsarzt sein.

Obersteuerdirektor: Für die ärztliche Leitung im MVZ muss man Vertragsarzt sein.

© Anton Sokolov/fotolia.com

KASSEL (mwo). Der ärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) musste auch bislang schon vertragsärztlich tätig sein. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung klargestellt.

Im Streitfall hatte ein MVZ in Sachsen 2009 einen Orthopäden zum Geschäftsführer und ärztlichen Leiter bestellt. Die Zulassungsgremien lehnten dies ab, weil der Orthopäde nicht selbst vertragärztlich tätig gewesen war.

Aus formalen Gründen muss über den Streit das Landessozialgericht (LSG) Chemnitz noch einmal entscheiden. Das BSG machte jedoch bereits deutlich, dass die Zulassungsgremien im Recht sind.

Die Anforderung, dass der ärztliche Leiter eines MVZ selbst als Vertragsarzt tätig sein muss, sei auch im zum 1. Januar in Kraft getretenen Versorgungsstrukturgesetz festgeschrieben.

Dies sei aber nicht als wirkliche Neuregelung, sondern nur als entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers zu sehen.

Az.: B 6 KA 33/10 R

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