Das müssen Ärzte beachten

Die Grenzen der Kooperation

Ein dichter Schilderwald regelt die Kooperationen von Ärzten mit anderen Playern im Gesundheitswesen. Wir zeigen, ab wann Ärger droht.

Von Eugenie Wulfert Veröffentlicht:
Mit Kooperationen darf - in angemessenem Umfang - auch Geld verdient werden.

Mit Kooperationen darf - in angemessenem Umfang - auch Geld verdient werden.

© granata68 / fotolia.com

BERLIN. Kooperation zwischen den Gesundheitsberufen ist erwünscht. Doch welche Formen der Zusammenarbeit sind zulässig und welche nicht?

"Oft ist eine Zusammenarbeit zwar grundsätzlich gestattet, aber nur wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden", sagte jüngst KBV-Vorstand Regina Feldmann. Mehr Klarheit soll die Broschüre "Richtig kooperieren" bringen, die die KBV im Dezember vorgelegt hatte.

"Ärzte und ihre Kooperationspartner müssen eine Vielzahl von Regeln kennen und einhalten", gab KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Köhler zu bedenken.

Oberste Maxime sei aber, dass das Wohl der Patienten und die ärztliche Unabhängigkeit gewahrt bleiben. Vier wichtige Grundsätze sind dabei zu beachten:

  • Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung
  • Trennung von ärztlicher Leistung und Zuwendung, damit Verordnungs- und Therapieentscheidungen nicht beeinflusst werden
  • Transparenz: Verträge über eine Zusammenarbeit mit der Industrie sollen grundsätzlich der KV oder Kammer vorgelegt werden
  • Dokumentation: Kooperationsvereinbarungen sollten außerdem schriftlich fixiert sein.

Die neue KBV-Broschüre zeigt über praxisnahe Beispiele, welche Konstellationen unzulässig sind.

Komplett verboten ist die Annahme von Geld oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen bei der Versorgung mit Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln. Etwa sich für die Vermittlung von Schuheinlagen bezahlen zu lassen.

Auch darf ein Sanitätshaus, das Ärzten Rückenbandagen überlässt, nicht das Ausfüllen von Fragebögen zur Qualitätsbewertung der Bandagen und die Erstellung eines Endgutachtens honorieren.

Ebenfalls unzulässig ist auch eine Verlosung eines Blutzuckermessgerätevertreibers, bei der mit jedem Patienten, der dieses Gerät bekommt, die Gewinnchancen des behandelnden Arztes steigen.

Hilfsmittel: Depotverbot

Überhaupt lauern im Hilfsmittelbereich einige Fallstricke. So ist die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten unzulässig.

Ein Arzt darf also seine Patienten nicht aus eigenen Vorräten mit apothekenpflichtigen Arzneien, Verbandmitteln und Medizinprodukten versorgen, nachdem er sie selbst verordnet hat.

Wenn ein Vertragsarzt etwa Diabetespatienten Teststreifen anbietet, handelt er rechtswidrig.

Auch beim sogenannten verkürzten Versorgungsweg mahnt die KBV zur Vorsicht. Denn grundsätzlich ist es nicht erlaubt, den verordnenden Arzt für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung gesondert zu vergüten.

Wenn also beispielsweise ein HNO-Arzt erstellte Hördiagramme und Abdrücke an den Hörgeräteakustiker versendet und später von ihm neu programmierte Hörgeräte und Ohrpassstücke zurück erhält, um diese dann an den Patienten auszuhändigen, darf er kein Pauschalhonorar dafür erhalten.

Dasselbe gilt für einen Augenarzt, der Patienten anbietet, gleich in der Praxis eine Musterbrillenfassung auszuwählen, und anschließend dessen Wahl zusammen mit medizinischen Vorgaben an ein bestimmtes Augenoptikunternehmen weiterleitet.

Für die Vermittlung der Brillenlieferung darf der Arzt von dem Unternehmen keine Vergütung annehmen.

Heikel: Anwendungsbeobachtungen

Auch das heikle Thema Anwendungsbeobachtungen wird in der Broschüre beleuchtet. Unzulässig ist es demnach, wenn Ärzte und Pharmaunternehmen eine Anwendungsbeobachtung vereinbaren, die vom Arzt fordert, Patienten auf ein anderes Präparat umzustellen.

Das verletze die Verordnungsfreiheit des Arztes. Rechtswidrig ist es auch, wenn die Höhe des Honorars in Geld oder Sachleistungen mit der Zahl der ausgefüllten Dokumentationsbögen steigt.

Durch diese Art von Honorierung werde, so heißt es in der Broschüre, der Anreiz gesetzt, gewisse Zielvorgaben zu erreichen.

Limits für Reisekosten

Während es den Ärzten erlaubt ist, sich bei der Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren erstatten zu lassen, ist die Übernahme der Übernachtungskosten für einen verlängerten Aufenthalt oder für ein Rahmenprogramm unzulässig.

Auch bei den erlaubten Reisekosten und Tagungsgebühren ist der Publikation zufolge Vorsicht geboten.

Eine Fortbildungsveranstaltung in einem attraktiven Freizeit- oder Erholungsgebiet mit Hinweis darauf in den Einladungsunterlagen oder auch schlicht Übernahme der Übernachtungskosten in einem Luxushotel gelten nicht mehr als notwendig und sind damit unzulässig.

Die Broschüre "Richtig kooperieren" kann heruntergeladen werden: www.kbv.de/42541.html

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Führen den BVKJ: Tilo Radau (l.), Hauptgeschäftsführer, und Präsident Michael Hubmann im Berliner Büro des Verbands.

© Marco Urban für die Ärzte Zeitung

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“

Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch.

© Rolf Schulten

Interview

Diakonie-Präsident Schuch: Ohne Pflege zu Hause kollabiert das System